(1)
1Vor Beginn der staatlichen Prüfung setzt die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person auf Vorschlag der Pflegeschule jeweils eine Vornote für den schriftlichen, den mündlichen und den praktischen Teil der staatlichen Prüfung fest.
2Grundlage der Festsetzung ist das Zeugnis nach
§ 9 Absatz 1 Satz 1.
(2) Zur Festsetzung der Vornote für den schriftlichen Teil und der Vornote für den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung ist jeweils die Note für den theoretischen und praktischen Unterricht zu verwenden.
(3) Zur Festsetzung der Vornote für den praktischen Teil der staatlichen Prüfung ist die Note für die praktische Ausbildung zu verwenden.
(4) Die Vornoten sind der zu prüfenden Person spätestens drei Werktage vor Beginn der staatlichen Prüfung mitzuteilen.
(5) Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person setzt keine Vornote fest für Personen, für die
- 1.
- die zuständige Behörde nach § 11 Absatz 2 Satz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes die Dauer der praktischen Pflegefachassistenzausbildung um den vollen Umfang und die Dauer des theoretischen und praktischen Unterrichts auf 320 Stunden verkürzt hat oder
- 2.
- die zuständige Behörde nach § 11 Absatz 3 Satz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes die Dauer der praktischen Pflegefachassistenzausbildung und die Dauer des theoretischen und praktischen Unterrichts um den vollen Umfang verkürzt hat.