Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027

§ 25 - Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)

V. v. 02.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 166
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 25 Vornoten


§ 25 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Vor Beginn der staatlichen Prüfung setzt die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person auf Vorschlag der Pflegeschule jeweils eine Vornote für den schriftlichen, den mündlichen und den praktischen Teil der staatlichen Prüfung fest. 2Grundlage der Festsetzung ist das Zeugnis nach § 9 Absatz 1 Satz 1.

(2) Zur Festsetzung der Vornote für den schriftlichen Teil und der Vornote für den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung ist jeweils die Note für den theoretischen und praktischen Unterricht zu verwenden.

(3) Zur Festsetzung der Vornote für den praktischen Teil der staatlichen Prüfung ist die Note für die praktische Ausbildung zu verwenden.

(4) Die Vornoten sind der zu prüfenden Person spätestens drei Werktage vor Beginn der staatlichen Prüfung mitzuteilen.

(5) Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person setzt keine Vornote fest für Personen, für die

1.
die zuständige Behörde nach § 11 Absatz 2 Satz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes die Dauer der praktischen Pflegefachassistenzausbildung um den vollen Umfang und die Dauer des theoretischen und praktischen Unterrichts auf 320 Stunden verkürzt hat oder

2.
die zuständige Behörde nach § 11 Absatz 3 Satz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes die Dauer der praktischen Pflegefachassistenzausbildung und die Dauer des theoretischen und praktischen Unterrichts um den vollen Umfang verkürzt hat.

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Zitierungen von § 25 PflFAssAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 PflFAssAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflFAssAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 32 PflFAssAPrV Note für den schriftlichen Teil
... erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. (3) Wenn gemäß § 25 Absatz 5 keine Vornote festgesetzt wurde, fließt abweichend von Absatz 2 Satz 1 in die Note ein: ...
§ 35 PflFAssAPrV Benotung und Note für die im mündlichen Teil erbrachte Leistung
... erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. (4) Wurde gemäß § 25 Absatz 5 keine Vornote festgesetzt, besteht abweichend von Absatz 3 Satz 1 die Note ausschließlich ...
§ 40 PflFAssAPrV Benotung und Note für die im praktischen Teil erbrachten Leistungen
... erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. (4) Wurde gemäß § 25 Absatz 5 keine Vornote festgesetzt, besteht abweichend von Absatz 3 Satz 1 die Note ausschließlich ...


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