§ 26 - Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG)

Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1795 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 14.08.2020; FNA: 707-29 Wirtschaftsförderung
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§ 26 Evaluierung


§ 26 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz evaluiert die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes und ihre Auswirkung auf die wirtschaftliche Dynamik in den Revieren nach § 2 auf wissenschaftlicher Grundlage alle zwei Jahre, erstmals zum 30. Juni 2023. 2Dabei sind insbesondere die Wirkungen der Maßnahmen nach den Kapiteln 1, 2 und 5 sowie nach Kapitel 3 mit Ausnahme der §§ 18 und 19 auf die Wertschöpfung, die Arbeitsmarktsituation und das kommunale Steueraufkommen zu untersuchen. 3Es berichtet hierüber dem Koordinierungsgremium nach § 25, dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat. 4Die betroffenen Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sind zur Mitwirkung verpflichtet.

(2) Die Bundesregierung berichtet dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages jährlich bis zum 31. Oktober über die zweckentsprechende Verwendung der im Vorjahr nach diesem Gesetz verausgabten Mittel.

(3) Die Bundesregierung berichtet dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie, dem Ausschuss für Inneres und Heimat sowie dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages jährlich bis zum 31. Oktober über den Stand der Umsetzung von § 18.

(4) Die Bundesregierung berichtet dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie, dem Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages jährlich bis zum 31. Oktober über den Stand der Umsetzung der Maßnahmen nach den Kapiteln 4 und den Anlagen 4 und 5.

(5) 1Die Bundesregierung berichtet dem Haushaltsausschuss, dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie sowie dem Ausschuss für Finanzen des Deutschen Bundestages einmalig zum 31. Oktober 2021 über die Wirkung der degressiven Abschreibung für Abnutzung für bewegliche Wirtschaftsgüter als zusätzlicher Investitionsanreiz. 2Auf dieser Grundlage entscheidet der Deutsche Bundestag über eine Verlängerung dieser Regelungen in den Gebieten gemäß § 2 ab 2022.


Text in der Fassung des Artikels 9 Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 409 m.W.v. 29. Dezember 2023

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Frühere Fassungen von § 26 InvKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2023Artikel 9 Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409

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Zitierungen von § 26 InvKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 InvKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Artikel 9 VGenVBG Änderung des Investitionsgesetzes Kohleregionen
... Absatz 1, § 24 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, § 25 Absatz 2 Satz 1 sowie § 26 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils a) die Wörter „dem Bundesministerium für Wirtschaft und ...


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