(1)
1Die Auswahlentscheidung für einen Abruf der Kapazitätsreserve oder in der Netzreserve bestimmt sich nach
§ 13 Absatz 1 bis 1c des Energiewirtschaftsgesetzes.
2Der Abruf zum Ausgleich von Leistungsbilanzdefiziten kann im Verhältnis zur Regelenergie abweichend von Satz 1 erfolgen, wenn dies für einen sicheren und zuverlässigen Betrieb des Übertragungsnetzes erforderlich ist.
(2)
1Die Abrufdauer beträgt jeweils maximal die nach
§ 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 berücksichtigungsfähige Höchsterbringungsdauer.
2Zwischen einzelnen Abrufen liegen mindestens sechs Stunden.
3Der Anlagenbetreiber darf auf den Zeitraum zwischen zwei Abrufen nach Satz 2 verzichten, indem er dies dem Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber vorab, spätestens jedoch zum Zeitpunkt des Handelsschlusses des vortägigen Börsenhandels, mitteilt.
(4) Der Datenaustausch zum Abruf der Kapazitätsreserveanlage erfolgt entsprechend den Vorgaben des jeweiligen Anschluss-Übertragungsnetzbetreibers.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 9 KapResV Teilnahmevoraussetzungen (vom 23.12.2025) ... zur erforderlichen Fahrplangenauigkeit für die Aktivierung nach § 25, den Abruf nach § 26 , den Funktionstest nach § 28, den Probeabruf nach § 29 sowie Nachbesserungen nach § ...
§ 34 KapResV Zahlungspflichten bei Nichtverfügbarkeit der Anlage (vom 07.11.2025) ... die Kapazitätsreserveanlage im Fall der Aktivierung nach § 25, des Abrufs nach § 26 oder der Probeabrufe nach § 29 Absatz 1 die vertraglich vereinbarte Leistung nicht, nicht ... eine Kapazitätsreserveanlage im Rahmen einer Aktivierung nach § 25, eines Abrufs nach § 26 , eines Funktionstests nach § 28 oder eines Probeabrufs nach § 29 die Anforderungen nach ...
§ 38 KapResV Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten (vom 07.11.2025) ... nach § 22, 4. die Aktivierung nach § 25, 5. den Abruf nach § 26 , 6. jede Nichtverfügbarkeit im Fall der §§ 25 bis 29; wobei die ... den Abruf nach § 26, 6. jede Nichtverfügbarkeit im Fall der §§ 25 bis 29; wobei die Mitteilung die betroffene Kapazitätsreserveanlage, den Betreiber und, ...
V. v. 03.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 264