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§ 27 - Steuerberatungsgesetz (StBerG)

neugefasst durch B. v. 04.11.1975 BGBl. I S. 2735; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197
Geltung ab 04.11.1975; FNA: 610-10 Allgemeines Steuerrecht
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§ 27 Zuständige Aufsichtsbehörde



(1) 1Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Oberfinanzdirektion oder die durch die Landesregierung bestimmte Landesfinanzbehörde. 2Sie führt die Aufsicht über die Lohnsteuerhilfevereine, die ihren Sitz im Bezirk der Aufsichtsbehörde haben.

(2) 1Der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörde unterliegen auch alle im Bezirk der Aufsichtsbehörde bestehenden Beratungsstellen. 2Die im Rahmen dieser Aufsicht getroffenen Feststellungen und Maßnahmen sind der für den Sitz des Lohnsteuerhilfevereins zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen.



 
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Frühere Fassungen von § 27 StBerG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2026Artikel 1 Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht
vom 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197
aktuell vorher 12.04.2008Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
vom 08.04.2008 BGBl. I S. 666
aktuellvor 12.04.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 27 StBerG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 StBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBerG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Geldwäschegesetz (GwG)
Artikel 1 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822; zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 4 G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197
§ 50 GwG Zuständige Aufsichtsbehörde (vom 01.09.2026)
...  7a. für Lohnsteuerhilfevereine die für die Aufsicht nach § 27 des Steuerberatungsgesetzes zuständige Behörde, 8. für die Veranstalter und Vermittler von ...

Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV)
V. v. 15.07.1975 BGBl. I S. 1906; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197
§ 11 DVLStHV Sonstige Inhalte des Versicherungsvertrags (vom 01.09.2026)
... beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. Die Aufsichtsbehörde ( § 27 Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes ) erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft ...
§ 13 DVLStHV Nachweis des Versicherungsabschlusses vor der Anerkennung (vom 01.09.2026)
... der die Anerkennung beantragt, muss der anerkennenden Aufsichtsbehörde ( § 27 Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes ) den Abschluss einer dieser Verordnung entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung durch eine ...
§ 14 DVLStHV Anzeige von Veränderungen (vom 01.09.2026)
... des Versicherers und der Widerruf einer vorläufigen Deckungszusage sind der gemäß § 27 Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes zuständigen Aufsichtsbehörde von dem Versicherungspflichtigen unverzüglich ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 666
Artikel 1 8. StBerGÄndG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... 1 wird das Wort „sieben" durch das Wort „zehn" ersetzt. 17. § 27 Abs. 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „(1) Aufsichtsbehörde ist die ...

Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2602
Artikel 1 GwRLÄndG Änderung des Geldwäschegesetzes
... Vereine nach § 4 Nummer 11 des Steuerberatungsgesetzes die für die Aufsicht nach § 27 des Steuerberatungsgesetzes zuständige Behörde,". d) In Nummer 8 werden die Wörter ...

Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht
G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197
Artikel 1 9. StBerRÄndG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... § 26 Geschäftsprüfung Dritter Unterabschnitt Aufsicht § 27 Zuständige Aufsichtsbehörde § 28 Pflicht zum Erscheinen vor der ... Inhalt in Textform bekanntzugeben. Dritter Unterabschnitt Aufsicht § 27 Zuständige Aufsichtsbehörde (1) Zuständige Aufsichtsbehörde ist ...
Artikel 2 9. StBerRÄndG Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine
... 14 Absatz 1 wird die Angabe „§ 25 Absatz 2 des Gesetzes" durch die Angabe „ § 27 Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes " ...