§ 27 Zuständige Aufsichtsbehörde
(1) 1Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Oberfinanzdirektion oder die durch die Landesregierung bestimmte Landesfinanzbehörde. 2Sie führt die Aufsicht über die Lohnsteuerhilfevereine, die ihren Sitz im Bezirk der Aufsichtsbehörde haben.
(2) 1Der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörde unterliegen auch alle im Bezirk der Aufsichtsbehörde bestehenden Beratungsstellen. 2Die im Rahmen dieser Aufsicht getroffenen Feststellungen und Maßnahmen sind der für den Sitz des Lohnsteuerhilfevereins zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
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Zitat in folgenden NormenGeldwäschegesetz (GwG)
Artikel 1 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822; zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 4 G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197
§ 50 GwG Zuständige Aufsichtsbehörde (vom 01.09.2026) ... 7a. für Lohnsteuerhilfevereine die für die Aufsicht nach § 27 des Steuerberatungsgesetzes zuständige Behörde, 8. für die Veranstalter und Vermittler von ...
Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV)
V. v. 15.07.1975 BGBl. I S. 1906; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197
§ 14 DVLStHV Anzeige von Veränderungen (vom 01.09.2026) ... des Versicherers und der Widerruf einer vorläufigen Deckungszusage sind der gemäß § 27 Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes zuständigen Aufsichtsbehörde von dem Versicherungspflichtigen unverzüglich ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 666
Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2602
Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht
G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197
Artikel 1 9. StBerRÄndG Änderung des Steuerberatungsgesetzes ... § 26 Geschäftsprüfung Dritter Unterabschnitt Aufsicht § 27 Zuständige Aufsichtsbehörde § 28 Pflicht zum Erscheinen vor der ... Inhalt in Textform bekanntzugeben. Dritter Unterabschnitt Aufsicht § 27 Zuständige Aufsichtsbehörde (1) Zuständige Aufsichtsbehörde ist ...
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