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§ 287h - Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 10 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 143
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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§ 287h Bundesmittel und Mindestrücklage
1Ist der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung vom 1. Januar eines Jahres an nach § 158 erstmals auf einen Wert von über 18,6 Prozent zu verändern, ist für dieses Jahr zusätzlich ein rechnerischer Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 zu ermitteln, der sich bei einer Mindestrücklage nach § 158 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Höhe des 0,2fachen der durchschnittlichen Ausgaben zu eigenen Lasten der Träger der allgemeinen Rentenversicherung für einen Kalendermonat ergeben würde. 2Bei der Bestimmung des allgemeinen Bundeszuschusses nach § 213 Absatz 2 und der Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten nach § 177 Absatz 2 ist für das Jahr nach Satz 1 an Stelle des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 jeweils der rechnerische Beitragssatz nach Satz 1 anzuwenden. 3Bei der Festlegung des allgemeinen Bundeszuschusses nach § 213 Absatz 2 und der Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten nach § 177 Absatz 2 in dem darauf folgenden Jahr ist als Beitragssatz für das Jahr nach Satz 1 an Stelle des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 jeweils der rechnerische Beitragssatz nach Satz 1 anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 362 m.W.v. 1. Januar 2026
Frühere Fassungen von § 287h SGB VI
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.01.2026 | Artikel 1 Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 362 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 287h SGB VI
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 287h SGB VI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB VI selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 362
Artikel 1 ReNiStaG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... h) Nach der Angabe zu § 287g wird die folgende Angabe eingefügt: „ § 287h Bundesmittel und Mindestrücklage". i) Die Angabe zu den §§ 291b ... durch die Angabe „Satz 2" ersetzt. 16. Nach § 287g wird der folgende § 287h eingefügt: „§ 287h Bundesmittel und Mindestrücklage ... 16. Nach § 287g wird der folgende § 287h eingefügt: „ § 287h Bundesmittel und Mindestrücklage Ist der Beitragssatz in der allgemeinen ...
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