1Ist der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung vom 1. Januar eines Jahres an nach
§ 158 erstmals auf einen Wert von über 18,6 Prozent zu verändern, ist für dieses Jahr zusätzlich ein rechnerischer Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung nach
§ 158 zu ermitteln, der sich bei einer Mindestrücklage nach
§ 158 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Höhe des 0,2fachen der durchschnittlichen Ausgaben zu eigenen Lasten der Träger der allgemeinen Rentenversicherung für einen Kalendermonat ergeben würde.
2Bei der Bestimmung des allgemeinen Bundeszuschusses nach
§ 213 Absatz 2 und der Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten nach
§ 177 Absatz 2 ist für das Jahr nach Satz 1 an Stelle des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung nach
§ 158 jeweils der rechnerische Beitragssatz nach Satz 1 anzuwenden.
3Bei der Festlegung des allgemeinen Bundeszuschusses nach
§ 213 Absatz 2 und der Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten nach
§ 177 Absatz 2 in dem darauf folgenden Jahr ist als Beitragssatz für das Jahr nach Satz 1 an Stelle des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung nach
§ 158 jeweils der rechnerische Beitragssatz nach Satz 1 anzuwenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 362