Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 28 - Kreditzweitmarktgesetz (KrZwMG)

§ 28 Beziehung zu Kreditnehmern



(1) 1Kreditkäufer und Kreditdienstleister haben in ihren Beziehungen zu Kreditnehmern

1.
nach Treu und Glauben und unter Beachtung der Verkehrssitte zu handeln,

2.
den Kreditnehmern ausschließlich Informationen zur Verfügung zu stellen, die zutreffend und verständlich sind, und

3.
die personenbezogenen Daten und das Recht auf Vertraulichkeit der Kreditnehmer zu achten und zu schützen.

2Kreditkäufer und Kreditdienstleister dürfen Kreditnehmer nicht unangemessen beeinflussen; eine unangemessene Beeinflussung liegt insbesondere vor, wenn Handlungen unter Berücksichtigung aller Umstände geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit des Kreditnehmers durch Belästigung, unrechtmäßige Ausübung von Druck oder Nötigung zu beeinträchtigen.

(2) Die §§ 13e und 13f des Rechtsdienstleistungsgesetzes gelten für Kreditkäufer und Kreditdienstleister entsprechend.



 

Zitierungen von § 28 KrZwMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 KrZwMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrZwMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 KrZwMG Anwendungsbereich; Verhältnis zum Rechtsdienstleistungsgesetz
...  (3) Teil 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes findet vorbehaltlich § 15 Absatz 4, § 28 Absatz 2 , § 30 Absatz 2 und § 46 Absatz 1 Satz 2 auf Kreditdienstleister, soweit sie ...
§ 10 KrZwMG Erlaubnis; Verordnungsermächtigung
... unter Auflagen erteilen, um die Einhaltung der in den §§ 14 bis 17, 19 bis 22 und 28 bis 30 genannten Anforderungen zu gewährleisten. Diese Auflagen müssen sich im ...
§ 34 KrZwMG Prüfungspflichten; Verordnungsermächtigung
... ob das Kreditdienstleistungsinstitut den Pflichten nach den §§ 14, 17 bis 20, 22 und 28 bis 30 nachgekommen ist. (3) § 30 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend ...
§ 37 KrZwMG Befugnisse der Bundesanstalt
... 22 verstößt, 15. ein Kreditkäufer oder ein Kreditdienstleister entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in seiner Beziehung zum Kreditnehmer nicht nach Treu und Glauben und unter Beachtung der ... Kreditnehmer nicht nach Treu und Glauben und unter Beachtung der Verkehrssitte handelt, entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 dem Kreditnehmer irreführende, unklare oder falsche Informationen zur Verfügung stellt, ... irreführende, unklare oder falsche Informationen zur Verfügung stellt, entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 die personenbezogenen Daten des Kreditnehmers nicht achtet und schützt oder entgegen § ... Nummer 3 die personenbezogenen Daten des Kreditnehmers nicht achtet und schützt oder entgegen § 28 Absatz 1 Satz 2 den Kreditnehmer unangemessen beeinflusst, 16. ein Kreditkäufer entgegen § 28 ... 1 Satz 2 den Kreditnehmer unangemessen beeinflusst, 16. ein Kreditkäufer entgegen § 28 Absatz 2 Kosten vom Kreditnehmer ersetzt verlangt, die nicht erstattungsfähig sind, 17. ein ...
§ 44 KrZwMG Bußgeldvorschriften
... 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt, 16. entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Information nicht richtig zur Verfügung stellt, 17. entgegen § 28 Absatz ... Satz 1 Nummer 2 eine Information nicht richtig zur Verfügung stellt, 17. entgegen § 28 Absatz 1 Satz 2 einen Kreditnehmer unangemessen beeinflusst, 18. entgegen § 29 Absatz 1 ein dort ...