(1) 1Kreditkäufer und Kreditdienstleister haben in ihren Beziehungen zu Kreditnehmern
- 1.
- nach Treu und Glauben und unter Beachtung der Verkehrssitte zu handeln,
- 2.
- den Kreditnehmern ausschließlich Informationen zur Verfügung zu stellen, die zutreffend und verständlich sind, und
- 3.
- die personenbezogenen Daten und das Recht auf Vertraulichkeit der Kreditnehmer zu achten und zu schützen.
2Kreditkäufer und Kreditdienstleister dürfen Kreditnehmer nicht unangemessen beeinflussen; eine unangemessene Beeinflussung liegt insbesondere vor, wenn Handlungen unter Berücksichtigung aller Umstände geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit des Kreditnehmers durch Belästigung, unrechtmäßige Ausübung von Druck oder Nötigung zu beeinträchtigen.
§ 37 KrZwMG Befugnisse der Bundesanstalt ... 22 verstößt, 15. ein Kreditkäufer oder ein Kreditdienstleister entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in seiner Beziehung zum Kreditnehmer nicht nach Treu und Glauben und unter Beachtung der ... Kreditnehmer nicht nach Treu und Glauben und unter Beachtung der Verkehrssitte handelt, entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 dem Kreditnehmer irreführende, unklare oder falsche Informationen zur Verfügung stellt, ... irreführende, unklare oder falsche Informationen zur Verfügung stellt, entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 die personenbezogenen Daten des Kreditnehmers nicht achtet und schützt oder entgegen § ... Nummer 3 die personenbezogenen Daten des Kreditnehmers nicht achtet und schützt oder entgegen § 28 Absatz 1 Satz 2 den Kreditnehmer unangemessen beeinflusst, 16. ein Kreditkäufer entgegen § 28 ... 1 Satz 2 den Kreditnehmer unangemessen beeinflusst, 16. ein Kreditkäufer entgegen § 28 Absatz 2 Kosten vom Kreditnehmer ersetzt verlangt, die nicht erstattungsfähig sind, 17. ein ...
§ 44 KrZwMG Bußgeldvorschriften ... 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt, 16. entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Information nicht richtig zur Verfügung stellt, 17. entgegen § 28 Absatz ... Satz 1 Nummer 2 eine Information nicht richtig zur Verfügung stellt, 17. entgegen § 28 Absatz 1 Satz 2 einen Kreditnehmer unangemessen beeinflusst, 18. entgegen § 29 Absatz 1 ein dort ...