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§ 28 - Tiergesundheitliche-In-vitro-Diagnostika-Verordnung (TierGesIVDV)

V. v. 24.10.2006 BGBl. I S. 2355 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 04.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 60
Geltung ab 31.10.2006; FNA: 7831-1-47-7 Tierseuchenbekämpfung
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§ 28 Pflichten des Zulassungsinhabers



(1) 1Der Antragsteller hat der zuständigen Zulassungsstelle unverzüglich neue Tatsachen mitzuteilen, wenn diese die Angaben und Unterlagen nach § 20 Absatz 3 oder die Zusammenfassung der Merkmale nach § 21 betreffen. 2Der Mitteilung sind Angaben und Unterlagen beizufügen, die die neuen Tatsachen belegen. 3Nach Erteilung der Zulassung nach § 23 trifft die Pflicht nach den Sätzen 1 und 2 den Zulassungsinhaber.

(2) 1Der Zulassungsinhaber hat der zuständigen Zulassungsstelle ferner Folgendes unverzüglich mitzuteilen:

1.
das Inverkehrbringen des In-vitro-Diagnostikums, sofern kein Antrag auf staatliche Chargenprüfung gestellt wird,

2.
das vorübergehende oder endgültige Einstellen des Inverkehrbringens des In-vitro-Diagnostikums,

3.
auf Verlangen der zuständigen Zulassungsstelle die Menge des von ihm abgegebenen oder ausgeführten In-vitro-Diagnostikums.

2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 darf die zuständige Zulassungsstelle Angaben nur verlangen, soweit diese zur Beurteilung der Risiken des In-vitro-Diagnostikums für die Gesundheit von Mensch oder Tier erforderlich sind.

(3) 1Der Zulassungsinhaber hat bei der Herstellung und Prüfung des In-vitro-Diagnostikums den jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik zu beachten und die sich daraus ergebenden notwendigen Änderungen vorzunehmen. 2Er hat die Änderungen der zuständigen Zulassungsstelle unter Beifügung entsprechender Angaben und Unterlagen unverzüglich anzuzeigen.





 

Frühere Fassungen von § 28 TierGesIVDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.03.2026Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes
vom 04.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 60

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 28 TierGesIVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 TierGesIVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierGesIVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 TierGesIVDV Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Zulassung (vom 10.03.2026)
... worden ist, c) der zuständigen Zulassungsstelle nicht alle neuen Tatsachen nach § 28 Absatz 1 mitgeteilt worden sind oder d) gegen sonstige Vorschriften über die Herstellung ...
§ 47 TierGesIVDV Ordnungswidrigkeiten (vom 10.03.2026)
... § 9 Absatz 7 Satz 1 Dung oder flüssigen Abgang verbringt oder 5. entgegen § 28 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes
G. v. 04.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 60
Artikel 3 TierGesGuaÄndG Folgeänderungen
... der Zulassung § 27 Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Zulassung § 28 Pflichten des Zulassungsinhabers § 29 (weggefallen) § 29a ... fort." 21. § 24 wird gestrichen. 22. Die §§ 25 bis 28 werden durch die folgenden §§ 25 bis 28 ersetzt: „§ 25 ... 22. Die §§ 25 bis 28 werden durch die folgenden §§ 25 bis 28 ersetzt: „§ 25 Erlöschen der Zulassung (1) Die Zulassung ... worden ist, c) der zuständigen Zulassungsstelle nicht alle neuen Tatsachen nach § 28 Absatz 1 mitgeteilt worden sind oder d) gegen sonstige Vorschriften über die Herstellung ... Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten unberührt. § 28 Pflichten des Zulassungsinhabers (1) Der Antragsteller hat der zuständigen ...

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 19 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung
... § 9 Absatz 7 Satz 1 Dung oder flüssigen Abgang verbringt, 5. entgegen § 28 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht ...