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§ 28g - Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)

neugefasst durch B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.07.1977; FNA: 860-4-1 Sozialgesetzbuch
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§ 28g Beitragsabzug



1Der Arbeitgeber und in den Fällen der nach § 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben die Deutsche Rentenversicherung Bund hat gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. 2Dieser Anspruch kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. 3Ein unterbliebener Abzug darf nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. 4Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Beschäftigte seinen Pflichten nach § 28o Abs. 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachkommt oder er den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein trägt oder solange der Beschäftigte nur Sachbezüge erhält.





 

Frühere Fassungen von § 28g SGB IV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2009Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze
vom 21.12.2008 BGBl. I S. 2940

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 28g SGB IV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28g SGB IV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB IV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)
Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
§ 356 SGB III Umlageabführung (vom 01.04.2012)
... Arbeitnehmern aufgebracht wird; in diesen Fällen gelten § 28e Abs. 1 Satz 1 und § 28g des Vierten Buches entsprechend. Kosten werden der gemeinsamen Einrichtung oder der ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
Artikel 1 G.v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 1015; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 60 SGB XI Beitragszahlung (vom 01.07.2023)
... Erwerbstätigkeit zu entrichtenden Beiträge werden von der Alterskasse gezahlt; § 28g Satz 1 des Vierten Buches gilt entsprechend. (2) Für Bezieher von Krankengeld zahlen die ... von Krankengeld zahlen die Krankenkassen die Beiträge; für den Beitragsabzug gilt § 28g Satz 1 des Vierten Buches entsprechend. Die zur Tragung der Beiträge für die in § 21 Nr. 1 bis 5 ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 252 SGB V Beitragszahlung (vom 01.01.2023)
... über die Zahlung und Abrechnung der Beiträge. Für den Beitragsabzug gilt § 28g Satz 1 und 2 des Vierten Buches entsprechend. (3) Schuldet ein Mitglied Auslagen, Gebühren, insbesondere ...
§ 253 SGB V Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt
... gelten die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach den §§ 28d bis 28n und § 28r des Vierten ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
§ 174 SGB VI Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen (vom 05.07.2017)
... gelten die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n und 28r Viertes Buch). (2) Für die Beitragszahlung 1. aus dem ...
§ 176 SGB VI Beitragszahlung und Abrechnung bei Bezug von Sozialleistungen, bei Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen (vom 01.01.2018)
... für die Beihilfe und Dienstherren. Für den Beitragsabzug gilt § 28g Satz 1 des Vierten Buches entsprechend. (2) Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung
G. v. 24.04.2006 BGBl. I S. 926
Artikel 1 GanzjBeschFG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... Arbeitnehmern aufgebracht wird; in diesen Fällen gelten § 28e Abs. 1 Satz 1 und § 28g des Vierten Buches entsprechend. Kosten werden der gemeinsamen Einrichtung oder der ...

Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2940
Artikel 1 ArbFlexiG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... Wertguthaben die Deutsche Rentenversicherung Bund" eingefügt. 8. In § 28g Satz 1 werden nach dem Wort „Arbeitgeber" die Wörter „und in den Fällen ...

Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II)
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2424; zuletzt geändert durch Artikel 2b G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2233
Artikel 4 PSG II Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... 2a wird folgender Satz angefügt: „Für den Beitragsabzug gilt § 28g Satz 1 und 2 des Vierten Buches ...