Artikel 97 des
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom
14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 1 wird folgender Absatz 14 angefügt:
- 2.
- Dem § 8 wird folgender Absatz 5 angefügt:
- 3.
- Dem § 11 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Haftungsbegründender Tatbestand im Sinne des Satzes 1 ist die Entstehung der Steuerschuld oder des Anspruchs auf Erstattung einer Steuervergütung."
- 4.
- Dem § 31 wird folgender Satz angefügt:
„§ 138a Absatz 2 der Abgabenordnung in der am 29. Dezember 2020 geltenden Fassung ist auf alle offenen Fälle anzuwenden."
- 5.
- Dem § 32 wird folgender Absatz 3 angefügt:
- 6.
- § 34 wird aufgehoben.
- 7.
- Folgender § 35 wird angefügt:
„§ 35 Abrufverfahren von Steuermessbeträgen
§ 184 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung findet erstmals für Steuermessbeträge Anwendung, die für Realsteuern des Jahres 2025 maßgeblich sind."
Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen sowie zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019
G. v. 15.02.2021 BGBl. I S. 237