(1)
1Der jeweilige Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber muss wenigstens einmal und darf höchstens zweimal pro Vertragsjahr Probeabrufe der Kapazitätsreserveanlage mit der vollständigen Reserveleistung für die nach
§ 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 berücksichtigungsfähige Höchsterbringungsdauer ohne Vorankündigung gegenüber dem Betreiber durchführen.
2Die Übertragungsnetzbetreiber können für die Durchführung der Probeabrufe weitere Anforderungen bestimmen.
3Probeabrufe dürfen erst nach einem erfolgreichen Funktionstest nach
§ 28 durchgeführt werden.
4War der Funktionstest hinsichtlich einer Teilmenge der Reserveleistung erfolgreich, sind Probeabrufe für diese Teilmenge zulässig.
(2) Die Anzahl der Probeabrufe verringert sich um je einen Probeabruf für jeden Abruf im Rahmen der Kapazitätsreserve; es sei denn, die Anlage hat die angeforderte Leistung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbracht.
(3)
1Betreiber von Kapazitätsreserveanlagen dürfen Testfahrten der Kapazitätsreserveanlage durchführen, wenn und soweit dies aus technischen Gründen erforderlich ist.
2Die Kosten hierfür, einschließlich der Kosten für Ausgleichsenergie, trägt der Betreiber der Anlage.
3Der Zeitpunkt der Testfahrt ist vor der geplanten Durchführung mit dem Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber abzustimmen und im Falle von im Verteilernetz angeschlossenen Anlagen dem Verteilernetzbetreiber schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
4Der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber kann verlangen, dass die Testfahrt zu einem anderen Zeitpunkt durchgeführt wird, wenn zu erwarten ist, dass zum gewünschten Zeitpunkt kein bilanzieller Ausgleich gewährleistet werden kann oder sonstige netztechnische Gründe einer Einspeisung entgegenstehen.
5Die Pflicht aus
§ 27 Absatz 1 bleibt hiervon unberührt.
6Die Dauer einer Testfahrt soll die nach
§ 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 berücksichtigungsfähige Höchsterbringungsdauer nicht überschreiten.
7Testfahrten verringern nicht die Anzahl der Probeabrufe nach Absatz 1.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 30 KapResV Nachbesserung ... Fällen der Aktivierung nach § 25, des Abrufs nach § 26 oder des Probeabrufs nach § 29 Absatz 1 die vertraglich vereinbarte Leistung gar nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so ... der Nachbesserung sind weitere Aktivierungen, Abrufe oder Probeabrufe unzulässig. § 29 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) Als angemessene Frist zur Nachbesserung gilt ...
§ 34 KapResV Zahlungspflichten bei Nichtverfügbarkeit der Anlage (vom 07.11.2025) ... im Fall der Aktivierung nach § 25, des Abrufs nach § 26 oder der Probeabrufe nach § 29 Absatz 1 die vertraglich vereinbarte Leistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, muss ... 25, eines Abrufs nach § 26, eines Funktionstests nach § 28 oder eines Probeabrufs nach § 29 die Anforderungen nach § 9 nur mit einer Teilmenge der Reserveleistung, sind die Absätze ... zahlen und der Vergütungsanspruch bleibt bestehen. Im Falle von Probeabrufen nach § 29 muss die vollständige Reserveleistung innerhalb von 12 Stunden ab der erstmaligen Anforderung ...
V. v. 03.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 264