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§ 29 - Milchproduktqualitätsverordnung (MilchPQV)

Artikel 1 V. v. 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280, S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 168
Geltung ab 14.06.2026; FNA: 7842-10-5 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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§ 29 Käsegruppen



(1) Käse wird in folgende Käsegruppen eingeteilt:

Käsegruppe Wassergehalt in der fettfreien Käsegesamtmasse
Hartkäse56 % oder weniger
Schnittkäsemehr als 54 % bis 63 %
Halbfester Schnittkäse mehr als 61 % bis 69 %
Sauermilchkäsemehr als 60 % bis 73 %
Weichkäsemehr als 67 %
Frischkäsemehr als 73 %.


(2) 1Nicht eingeteilt wird Käse, der aus oder in einer Flüssigkeit in Verkehr gebracht wird. 2Eine Flüssigkeit im Sinne von Satz 1 ist insbesondere Salzlake, Molke und Speiseöl.

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Zitierungen von § 29 MilchPQV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 MilchPQV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchPQV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 MilchPQV Käsearten
... und Pasta-filata-Käse werden nicht nach Käsegruppen im Sinne des § 29 Absatz 1  ...
§ 32 MilchPQV Käsestandardsorten bei Käsegruppen
... und Beschaffenheit sowie an die sonstigen Eigenschaften. (7) An die Stelle der in § 29 Absatz 1 festgelegten Wassergehalte in der fettfreien Käsegesamtmasse treten die folgenden ...
§ 37 MilchPQV Allgemeine Anforderungen bei Käse
... Käseart oder Käsestandardsorte kennzeichnen. (2) Ist nach § 29 Absatz 2 oder § 31 Absatz 2 für einen Käse keine Käsegruppe geregelt, hat der ... Käsestandardsorte kennzeichnen. (3) Ist für einen Käse im Sinne des § 29 Absatz 2 keine Käseart geregelt, hat der Lebensmittelunternehmer den Käse spätestens zum ...