Die
Darlehensverordnung vom
26. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1889) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 wird die Angabe „Berufsausbildungsförderungsgesetzes" durch die Angabe „Bundesausbildungsförderungsgesetzes" ersetzt.
- 2.
- § 8 wird durch den folgenden § 8 ersetzt:
„§ 8 Zahlungsrückstand
(1) Nach dem Zahlungstermin werden gesondert erhoben:
- 1.
- Zinsen nach § 18 Absatz 2 des Gesetzes ab dem auf den Zahlungstermin folgenden Monat, wobei einem Kalendermonat 30 Tage zugrunde zu legen sind,
- 2.
- 5 Euro Mahnkosten.
Mahnkosten in Höhe von 5 Euro werden auch dann erhoben, wenn ausschließlich Anschriftenermittlungskosten nach § 12 Absatz 2 oder Zinsen fällig sind, die nach § 18 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes oder nach § 59 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung erhoben wurden.
(2) Die Rechtsfolgen nach Absatz 1 treten unabhängig davon ein, ob dem Darlehensnehmenden ein Rückzahlungsbescheid nach
§ 10 zugegangen ist. Abweichend von Satz 1 werden Zinsen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht erhoben, solange der Bescheid dem Darlehensnehmenden aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zugegangen ist."
- 3.
- § 13 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Das Bundesverwaltungsamt hat den Ländern nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Aufstellung über die Höhe der eingezogenen Beträge und Zinsen (Darlehens- und Zahlungsrückstandszinsen) sowie über die Aufteilung nach Maßgabe des
§ 57 Absatz 2 des Gesetzes zu übermitteln. Es hat zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres jedem Land eine Abschlagszahlung in Höhe des ihm voraussichtlich zustehenden Betrages zu leisten und bis zum 30. Juni des laufenden Jahres den Restbetrag abzuführen, der ihm nach
§ 57 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes zusteht."
- 4.
- § 13a wird gestrichen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 1. Oktober 2025.