Das
Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch
Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:
„§ 19 (weggefallen)".
- b)
- Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:
„§ 20 Abweichende Feststellung von Besteuerungsgrundlagen aus Billigkeitsgründen".
- c)
- Die Angaben zu den §§ 21 bis 29 werden wie folgt gefasst:
㤤 21 bis 29 (weggefallen)".
- d)
- Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:
„§ 32 (weggefallen)".
- e)
- Die Angaben zu den §§ 33 bis 49 werden wie folgt gefasst:
㤤 33 bis 49 (weggefallen)".
- f)
- Die Angaben zu den §§ 50 bis 52 werden wie folgt gefasst:
㤤 50 bis 52 (weggefallen)".
- g)
- Die Angaben zu den §§ 53 bis 55 werden wie folgt gefasst:
㤤 53 bis 55 (weggefallen)".
- h)
- Die Angaben zu den §§ 56 bis 58 werden wie folgt gefasst:
㤤 56 bis 58 (weggefallen)".
- i)
- Die Angaben zu den §§ 59 bis 61 werden wie folgt gefasst:
㤤 59 bis 61 (weggefallen)".
- j)
- Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst:
„§ 62 (weggefallen)".
- k)
- Die Angaben zu den §§ 63 bis 67 werden wie folgt gefasst:
㤤 63 bis 67 (weggefallen)".
- l)
- Die Angaben zu den §§ 68 und 69 werden wie folgt gefasst:
㤤 68 und 69 (weggefallen)".
- m)
- Die Angabe zu § 71 wird wie folgt gefasst:
„§ 71 (weggefallen)".
- n)
- Die Angaben zu den §§ 72 und 73 werden wie folgt gefasst:
㤤 72 und 73 (weggefallen)".
- o)
- Die Angaben zu den §§ 74 bis 77 werden wie folgt gefasst:
㤤 74 bis 77 (weggefallen)".
- p)
- Die Angaben zu den §§ 78 bis 82 werden wie folgt gefasst:
㤤 78 bis 82 (weggefallen)".
- q)
- Die Angaben zu den §§ 83 bis 90 werden wie folgt gefasst:
㤤 83 bis 90 (weggefallen)".
- r)
- Die Angaben zu den §§ 91 bis 94 werden wie folgt gefasst:
㤤 91 bis 94 (weggefallen)".
- s)
- Die Angabe zu § 121a wird wie folgt gefasst:
„§ 121a (weggefallen)".
- t)
- Die Angabe zu § 122 wird wie folgt gefasst:
„§ 122 (weggefallen)".
- u)
- Die Angaben zu den §§ 125 bis 128 werden wie folgt gefasst:
㤤 125 bis 128 (weggefallen)".
- v)
- Die Angaben zu den §§ 129 bis 133 werden wie folgt gefasst:
㤤 129 bis 133 (weggefallen)".
- w)
- Die Angaben zu den §§ 134 bis 137 werden wie folgt gefasst:
㤤 134 bis 137 (weggefallen)".
- x)
- Die Angaben zu den §§ 138 und 139 werden wie folgt gefasst:
㤤 138 und 139 (weggefallen)".
- y)
- Die Angaben zu den §§ 140 bis 144 werden wie folgt gefasst:
㤤 140 bis 144 (weggefallen)".
- z)
- Die Angabe zu § 145 wird wie folgt gefasst:
„§ 145 (weggefallen)".
- aa)
- Die Angaben zu den §§ 146 bis 150 werden wie folgt gefasst:
㤤 146 bis 150 (weggefallen)".
- bb)
- Die Angaben zu den Anlagen 1 bis 8 werden wie folgt gefasst:
„Anlagen 1 bis 8 (weggefallen)".
- 2.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- b)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und die Angabe 㤤 19 bis 150" wird durch die Angabe 㤤 20 bis 266" ersetzt.
- 3.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „(§§ 33 bis 67, § 31)" gestrichen.
- b)
- In Nummer 2 wird die Angabe „(§§ 68 bis 94, § 31)" gestrichen.
- c)
- In Nummer 3 wird die Angabe „(§§ 95 bis 109, § 31)" gestrichen.
- 4.
- § 19 wird aufgehoben.
- 5.
- § 20 wird wie folgt gefasst:
„§ 20 Abweichende Feststellung von Besteuerungsgrundlagen aus Billigkeitsgründen
Bei der Bewertung ist § 163 der Abgabenordnung nicht anzuwenden; dies gilt nicht für Übergangsregelungen, die die oberste Finanzbehörde eines Landes im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der übrigen Länder trifft."
- 6.
- Die §§ 21 bis 29, 32 bis 69, 71 bis 94, 121a und 122 werden aufgehoben.
- 7.
- § 97 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
- 8.
- In § 123 werden die Wörter „§ 12 Abs. 4, § 21 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 51 Abs. 4, § 55 Abs. 3, 4 und 8, den §§ 81 und 90 Abs. 2 vorgesehenen Rechtsverordnungen" durch die Wörter „§ 12 Absatz 4 Satz 3 vorgesehene Rechtsverordnung" ersetzt.
- 9.
- Die §§ 125 bis 150 sowie die Anlagen 1 bis 8 werden aufgehoben.
- 10.
- In § 151 wird die Angabe „§ 138," gestrichen.
- 11.
- § 157 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Bewertungsstichtag" die Wörter „für inländischen Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für Grundstücke und für Betriebsgrundstücke," eingefügt.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 229 gilt für die Grundbesitzbewertung sinngemäß."
- b)
- In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Satz 2" gestrichen.
Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 2021 I S. 97