(1) Die Betreiber sind verpflichtet, auf Grundlage des Jahresabschlusses jährlich eine detaillierte Aufstellung der in der Bilanz gebildeten Rückstellungen für die Stilllegung und den Abbau ihrer Anlagen nach §
7 Absatz 3 des
Atomgesetzes sowie für die in §
2 Absatz 3 und 5 des
Entsorgungsübergangsgesetzes vorgesehene Verpackung radioaktiver Abfälle (Rückbauverpflichtungen) vorzunehmen.
(2) 1In der Aufstellung sind die im jeweiligen Jahresabschluss ausgewiesenen Rückstellungsbeträge nach den einzelnen Aufgaben der Entsorgungsverpflichtungen mit den entsprechenden dafür angesetzten Aufwendungen geordnet nach Aufwandsarten aufzunehmen. 2Die in der Aufstellung im Einzelnen enthaltenen Rückstellungsbeträge sind den künftigen Geschäftsjahren zuzuordnen, in denen sie voraussichtlich liquiditätswirksam werden. 3Ferner sind die dann liquiden Mittel darzustellen.
(3) Die Betreiber sind verpflichtet, die der jeweiligen Aufstellung zugrunde liegenden Schätzungen und Berechnungsgrundlagen vorzuhalten und auf Verlangen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unverzüglich vorzulegen.
(4) 1Der Betreiber hat die Aufstellung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft daraufhin prüfen zu lassen, ob die Aufstellung den im Jahresabschluss des Betreibers ausgewiesenen Rückstellungsbeträgen entspricht. 2Das Ergebnis der Prüfung ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zuzuleiten. 3Der Prüfungsbericht muss innerhalb eines Jahres nach dem Bilanzstichtag erstellt und bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingereicht werden.
§ 1 EntsorgKTranspG Auskunftspflicht ... den Abschlussstichtag des Betreibers folgenden Monats die Informationen gemäß § 2 Absatz 1 und 3, § 3 Absatz 1 und 2, § 4 Satz 1 und 3 vorzulegen. (2) Das ... für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann für die Aufstellung gemäß § 2 Absatz 1 auch selbst einen Stichtag bestimmen, zu dem diese zu erstellen und von einer ...
§ 3 EntsorgKTranspG Darstellung des Haftungskreises ... Der Aufstellung nach § 2 Absatz 1 ist eine Liste beizufügen, die sämtliche Gesellschaften enthält, die nach ... gebildet werden müssten, ist dies entsprechend in der Aufstellung nach § 2 Absatz 1 abzubilden. (3) Die Unternehmen des Haftungskreises sind verpflichtet, dem ... sind verpflichtet, dem Betreiber auf Verlangen die für die Aufstellung nach § 2 Absatz 1 erforderlichen Auskünfte zu ...
V. v. 09.07.2018 BGBl. I S. 1090
§ 5 RückbauTraV Anforderungen an die Aufstellung der Rückstellungen für Rückbauverpflichtungen ... Aufstellung der Rückstellungen für Rückbauverpflichtungen hat der Betreiber nach § 2 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 3 Absatz 2 des Transparenzgesetzes die im Jahresabschluss ausgewiesenen ... die der Rückstellungsbildung zugrunde liegen, hat er gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 des Transparenzgesetzes den jeweiligen Geschäftsjahren zuzuordnen, in denen ihre Inanspruchnahme angenommen wird. ... Leistungen. (3) In der Aufstellung hat der Betreiber gemäß § 2 Absatz 2 Satz 3 des Transparenzgesetzes die für die Erfüllung der Rückbauverpflichtungen verfügbaren liquiden Mittel ...