(1)
1Der Beliehene trägt den ihm durch die Wahrnehmung der in
§ 1 genannten Aufgaben, insbesondere durch das Erstellen und Betreiben des Transparenzregisters, entstehenden Aufwand selbst.
2Dies gilt nicht für die durch die Gebührenbefreiung nach
§ 24 Absatz 1 Satz 2 des Geldwäschegesetzes entstehenden Mindereinnahmen.
3Diese werden der registerführenden Stelle durch den Bund erstattet.
4Hierfür hat die registerführende Stelle zum 31. März des auf das jeweilige Gebührenjahr folgenden Jahres dem Bundesministerium der Finanzen eine Übersicht der durch die Gebührenbefreiung entstandenen Mindereinnahmen vorzulegen.
(2) Dem Beliehenen wird die Vollstreckung der Gebührenbescheide übertragen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2083