Die Bundeswaldinventur ist nach einem einheitlichen terrestrischen Stichprobenverfahren mit gleichmäßig systematischer Stichprobenverteilung über das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in dem nach
§ 2 Satz 1 der Zweiten Bundeswaldinventur-Verordnung vom
28. Mai 1998 (BGBl. I S. 1180) eingerichteten 4x 4 km-Quadratverband durchzuführen. Verdichtungen sind nach Maßgabe der Anlage vorzunehmen.