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§ 303b - Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)

Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 860-5 Sozialgesetzbuch
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§ 303b Datenzusammenführung und -übermittlung; Verordnungsermächtigung



(1) 1Für die in § 303e Absatz 2 genannten Zwecke übermitteln die Krankenkassen und die Pflegekassen bis spätestens zehn Wochen nach Quartalsende an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Datensammelstelle für jeden Versicherten jeweils in Verbindung mit einem Versichertenpseudonym, das eine kassenübergreifende eindeutige Identifizierung im Berichtszeitraum erlaubt (Lieferpseudonym),

1.
Angaben zu Alter, Geschlecht und Wohnort,

2.
Angaben zum Versicherungsverhältnis,

3.
die Kosten- und Leistungsdaten nach den §§ 295, 295a, 295b, 300, 301, 301a und 302 sowie nach § 105 des Elften Buches,

4.
Angaben zum Vitalstatus, Grad der Pflegebedürftigkeit nach § 15 des Elften Buches und zum Sterbedatum und

5.
Angaben zu den abrechnenden Leistungserbringern.

2Im Rahmen der Datenübermittlung nach Satz 1 übermitteln die Krankenkassen und Pflegekassen jeweils diejenigen in Satz 1 genannten Daten, die ihnen für das jeweils vergangene Kalenderquartal und für die diesem vergangenen Kalenderquartal vorangegangenen drei Kalenderquartale vorliegen. 3Das Forschungsdatenzentrum löscht die nach Satz 1 übermittelten Daten zu einem Kalenderquartal, sobald ihnen nach Satz 1 erneut Daten zu diesem Kalenderquartal übermittelt werden. 4Abweichend von Satz 3 dürfen Daten zu einem Kalenderquartal, zu dem erneut Daten übermittelt wurden, durch Nutzungsberechtigte und durch das Forschungsdatenzentrum weiterhin verarbeitet werden, wenn die Daten einem Nutzungsberechtigten bereits auf dessen Antrag hin nach § 303e zugänglich gemacht wurden und die Verarbeitung im Rahmen dieses Antrags erfolgt. 5Das Nähere zur technischen Ausgestaltung der Datenübermittlung regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. 6Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die Datenübermittlung nach Satz 1, abweichend von Satz 1, zu einem anderen Zeitpunkt zu erfolgen hat. 7Die Datenübermittlung nach Satz 1 erfolgt erstmals für das erste Kalenderquartal des Jahres 2025.

(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen führt die Daten nach Absatz 1 zusammen, prüft die Daten auf Vollständigkeit, Plausibilität und Konsistenz und klärt Auffälligkeiten jeweils mit der die Daten liefernden Stelle.

(3) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen übermittelt

1.
an das Forschungsdatenzentrum nach § 303d die Daten nach Absatz 1 ohne das Lieferpseudonym, wobei jeder einem Lieferpseudonym zuzuordnende Einzeldatensatz mit einer Arbeitsnummer gekennzeichnet wird,

2.
an die Vertrauensstelle nach § 303c eine Liste mit den Lieferpseudonymen einschließlich der Arbeitsnummern, die zu den nach Nummer 1 übermittelten Einzeldatensätzen für das jeweilige Lieferpseudonym gehören.

2Die Angaben zu den Leistungserbringern sind vor der Übermittlung an das Forschungsdatenzentrum zu pseudonymisieren. 3Das Nähere zur technischen Ausgestaltung der Datenübermittlung nach Satz 1 vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den nach § 303a Absatz 1 Satz 2 bestimmten Stellen.

(4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann eine Arbeitsgemeinschaft nach § 219 mit der Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 beauftragen.





 

Frühere Fassungen von § 303b SGB V

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.03.2024Artikel 3 Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten
vom 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 102
aktuell vorher 19.12.2019Artikel 1 Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG)
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2562
aktuell vorher 01.08.2014Artikel 1 GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG)
vom 21.07.2014 BGBl. I S. 1133
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 1 GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG)
vom 22.12.2011 BGBl. I S. 2983
aktuellvor 01.01.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 303b SGB V

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 303b SGB V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB V selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SGB V Krankenkassen (vom 12.11.2022)
... 3 entstehen, sowie für Aufwendungen für Datentransparenz nach den §§ 303a bis ...
§ 295b SGB V Vorabübermittlung vorläufiger Daten zur Abrechnung bei ärztlichen Leistungen (vom 26.03.2024)
... 4 von den Kassenärztlichen Vereinigungen vorab an die Krankenkassen zur Weiterleitung nach § 303b zu übermitteln, ohne dass zuvor eine Bereinigung der Daten im Zuge der ... Daten werden im Rahmen der Datenzusammenführung und -übermittlung nach § 303b über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Datensammelstelle und die Vertrauensstelle ... die nach Absatz 1 übermittelten Daten zu löschen, sobald ihm die bereinigten Daten nach § 303b übermittelt worden sind. Auf die Nutzung unbereinigter Daten der ...
§ 303a SGB V Wahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz; Verordnungsermächtigung (vom 26.03.2024)
... das Nähere zu regeln 1. zu spezifischen Festlegungen zu Art und Umfang der nach § 303b Absatz 1 Satz 1 zu übermittelnden Daten, 2. zur Datenverarbeitung durch den Spitzenverband Bund ... Daten, 2. zur Datenverarbeitung durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach § 303b Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 , 3. zum Verfahren der Pseudonymisierung der Versichertendaten nach § 303c Absatz 1 ...
§ 303c SGB V Vertrauensstelle (vom 26.03.2024)
... Die Vertrauensstelle überführt die ihr nach § 303b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 übermittelten Lieferpseudonyme nach einem einheitlich anzuwendenden Verfahren nach Absatz 2 ...
§ 303d SGB V Forschungsdatenzentrum (vom 26.03.2024)
... Spitzenverband Bund der Krankenkassen und von der Vertrauensstelle übermittelten Daten nach § 303b Absatz 3 und § 303c Absatz 3 für die Auswertung für Zwecke nach § 303e Absatz 2 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Datentransparenzverordnung (DaTraV)
Artikel 1 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1371; zuletzt geändert durch Artikel 15a G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754
§ 1 DaTraV Anwendungsbereich
... Durchführung und Finanzierung der Aufgaben der Datentransparenz nach den §§ 303a bis 303f des Fünften Buches ...
§ 3 DaTraV Art und Umfang der zu übermittelnden Daten (vom 20.07.2021)
... Die Krankenkassen übermitteln im Rahmen ihrer Verpflichtung nach § 303b Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für jedes Kalenderjahr (Berichtsjahr) je versicherter Person an den Spitzenverband Bund der ... Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Datensammelstelle die folgenden Daten: 1. zu § 303b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch : a) das Geburtsjahr, b) das Geschlecht und c) die Postleitzahl ... b) das Geschlecht und c) die Postleitzahl des Wohnorts, 2. zu § 303b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch : a) die Betriebsnummer der Krankenkasse des Versicherten, b) die ... 53 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch genommen hat, 3. zu § 303b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die folgenden Kosten- und Leistungsdaten a) nach den §§ 295 und 295a des ... Leistungen, vv) die Anzahl der geborenen Kinder, 4. die Angaben nach § 303b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch . (2) Die Übermittlung der Daten hat bis spätestens zum 1. Oktober des auf das ...
§ 4 DaTraV Datenverarbeitung durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Datensammelstelle
... der betroffenen Krankenkasse oder den betroffenen Krankenkassen das jeweilige Lieferpseudonym nach § 303b Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und die Art des Fehlers sowie alle weiteren benötigten Angaben mit, um eine Behebung des ... eine Arbeitsnummer, von der keine Rückschlüsse auf das Lieferpseudonym nach § 303b Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und das periodenübergreifende Pseudonym nach § 303c Absatz 1 des Fünften Buches ...
§ 5 DaTraV Verfahren der Pseudonymisierung
... Für die Pseudonymisierung der Angaben zu den Leistungserbringern nach § 303b Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wählt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ein Verfahren nach dem Stand der Technik, bei ...

Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (RSAV)
V. v. vom 03.01.1994 BGBl. I S. 55; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
§ 7 RSAV Verarbeitung von Daten für die Durchführung und Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs (vom 20.07.2021)
... zu übermitteln. Satz 3 gilt nicht für die Übermittlung nach § 303b Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch . Bei der Verarbeitung der Daten nach Satz 3 stellen der Spitzenverband Bund der ...

GKV-Modernisierungsgesetz (GMG)
G. v. 14.11.2003 BGBl. I S. 2190; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3445
Artikel 1 GMG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... § 91 und im Beirat der Arbeitsgemeinschaft für Aufgaben der Datentransparenz nach § 303b erhalten die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der ... berührt sind. Die Stellungnahmen sind in den Bericht einzubeziehen. § 303b Beirat Bei der Arbeitsgemeinschaft für Aufgaben der Datentransparenz wird ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2562
Artikel 1 DVG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... von Verordnungen in elektronischer Form" eingefügt. 39. Die §§ 303a bis 303e werden durch die folgenden §§ 303a bis 303f ersetzt: „§ ... 39. Die §§ 303a bis 303e werden durch die folgenden §§ 303a bis 303f ersetzt: „§ 303a Wahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz; ... das Nähere zu regeln 1. zu spezifischen Festlegungen zu Art und Umfang der nach § 303b Absatz 1 Satz 1 zu übermittelnden Daten und zu den Fristen der Datenübermittlung nach § 303b Absatz ... Absatz 1 Satz 1 zu übermittelnden Daten und zu den Fristen der Datenübermittlung nach § 303b Absatz 1 Satz 1 , 2. zur Datenverarbeitung durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach § ... Satz 1, 2. zur Datenverarbeitung durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach § 303b Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 , 3. zum Verfahren der Pseudonymisierung der Versichertendaten nach § 303c Absatz ... der Kosten nach Absatz 3 einschließlich der zu zahlenden Vorschüsse. § 303b Datenzusammenführung und -übermittlung (1) Für die in § 303e ... 303c Vertrauensstelle (1) Die Vertrauensstelle überführt die ihr nach § 303b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 übermittelten Lieferpseudonyme nach einem einheitlich anzuwendenden Verfahren nach Absatz 2 ... Spitzenverband Bund der Krankenkassen und von der Vertrauensstelle übermittelten Daten nach § 303b Absatz 3 und § 303c Absatz 3 für die Auswertung für Zwecke nach § 303e Absatz 2 ...

Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz (GKV-FKG)
G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 604
Artikel 6 GKV-FKG Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
... Buches Sozialgesetzbuch zu übermitteln. Satz 3 gilt nicht für die Übermittlung nach § 303b Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch . Bei der Verarbeitung der Daten nach Satz 3 stellen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und ...

Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 32 SozERG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (vom 09.06.2021)
... Satz 1, § 271a Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 2, § 274 Absatz 1 Satz 1, § 303b Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 4 Satz 1 und § 303d Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundesversicherungsamt" durch ...

Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 102, 102a
Artikel 3 GDNGEG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... 4 von den Kassenärztlichen Vereinigungen vorab an die Krankenkassen zur Weiterleitung nach § 303b zu übermitteln, ohne dass zuvor eine Bereinigung der Daten im Zuge der ... Daten werden im Rahmen der Datenzusammenführung und -übermittlung nach § 303b über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Datensammelstelle und die Vertrauensstelle ... die nach Absatz 1 übermittelten Daten zu löschen, sobald ihm die bereinigten Daten nach § 303b übermittelt worden sind. Auf die Nutzung unbereinigter Daten der Vorabübermittlung ist ... In Nummer 1 werden die Wörter „und zu den Fristen der Datenübermittlung nach § 303b Absatz 1 Satz 1" gestrichen. bb) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „nach ... 5 wird aufgehoben. dd) Die Nummern 6 und 7 werden die Nummern 5 und 6. 14. § 303b wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das ...

GKV-Finanzstabilisierungsgesetz
G. v. 07.11.2022 BGBl. I S. 1990
Artikel 1 GKV-FinStG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... 3 entstehen, sowie für Aufwendungen für Datentransparenz nach den §§ 303a bis 303e." 1a. In § 31 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ...

GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG)
G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1133; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1211
Artikel 1 GKV-FQWG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... eingefügt. 39a. § 303b wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) ...

GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG)
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2983; zuletzt geändert durch Artikel 8a G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579
Artikel 1 GKV-VStG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (vom 01.01.2013)
... „und im Beirat der Arbeitsgemeinschaft für Aufgaben der Datentransparenz nach § 303b " gestrichen. b) In Satz 3 werden die Wörter „diesen Gremien" ... abweichen, sind die Rahmenempfehlungen maßgeblich." 83. Die §§ 303a bis 303f werden durch die folgenden §§ 303a bis 303e ersetzt: „§ ... 83. Die §§ 303a bis 303f werden durch die folgenden §§ 303a bis 303e ersetzt: „§ 303a Wahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz ... regeln 1. zum Datenumfang, 2. zu den Verfahren der in den §§ 303a bis 303e vorgesehenen Datenübermittlungen, 3. zum Verfahren der Pseudonymisierung ... für Gesundheit in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2. § 303b Datenübermittlung Das Bundesversicherungsamt übermittelt die nach § 268 ... 303c Vertrauensstelle (1) Die Vertrauensstelle überführt die ihr nach § 303b übermittelte Liste der Pseudonyme nach einem einheitlich anzuwendenden Verfahren, das im ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Datentransparenzverordnung (DaTraV)
V. v. 10.09.2012 BGBl. I S. 1895; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1371
§ 1 DaTraV Anwendungsbereich
... Durchführung und Finanzierung der Aufgaben der Datentransparenz nach den §§ 303a bis 303e des Fünften Buches ...