Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 31 - Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz (StromVKG)

§ 31 Nachbesserung, Überprüfung und Einsichtsrechte



(1) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber kann dem Bieter eine Frist von 2 bis 4 Wochen zur Nachbesserung setzen, wenn

1.
die für die vollständige oder vorläufige Präqualifizierung erforderlichen Angaben und Nachweise nicht vollständig sind,

2.
die Angaben nicht mit dem Marktstammdatenregister übereinstimmen oder

3.
die erforderlichen Nachweise nicht erbracht worden sind.

(2) 1Soweit es für die Überprüfung des Antrags auf vollständige oder vorläufige Präqualifizierung erforderlich ist, kann der zuständige Übertragungsnetzbetreiber sowie die von diesem beauftragten Personen in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur

1.
über § 28 Absatz 1, 2 und 4 und § 29 Absatz 1 und 4 hinausgehende Angaben und Nachweise einfordern und

2.
verlangen, während der üblichen Geschäftszeiten

a)
Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume und betriebliche Einrichtungen des Bieters zu betreten,

b)
dort Prüfungen vorzunehmen und

c)
die betrieblichen Unterlagen des Bieters einzusehen.

2Verweigert der Bieter eine Überprüfung nach Satz 1 Nummer 2, darf die vollständige oder vorläufige Präqualifizierung nicht erteilt werden.

Anzeige


 

Zitierungen von § 31 StromVKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 StromVKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromVKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 63 StromVKG Entscheidung über den Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung, Unterrichtung
... des § 61 Absatz 2 Satz 3 bis spätestens zum Ablauf des 31. März 2032. § 31 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass der zuständige ...