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§ 31 - Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz (StromVKG)
Artikel 1 G. v. 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 210a
Geltung ab 22.07.2026; FNA: 752-18 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 22.07.2026; FNA: 752-18 Elektrizität und Gas
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§ 31 Nachbesserung, Überprüfung und Einsichtsrechte
§ 31 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber kann dem Bieter eine Frist von 2 bis 4 Wochen zur Nachbesserung setzen, wenn
- 1.
- die für die vollständige oder vorläufige Präqualifizierung erforderlichen Angaben und Nachweise nicht vollständig sind,
- 2.
- die Angaben nicht mit dem Marktstammdatenregister übereinstimmen oder
- 3.
- die erforderlichen Nachweise nicht erbracht worden sind.
(2) 1Soweit es für die Überprüfung des Antrags auf vollständige oder vorläufige Präqualifizierung erforderlich ist, kann der zuständige Übertragungsnetzbetreiber sowie die von diesem beauftragten Personen in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur
- 1.
- über § 28 Absatz 1, 2 und 4 und § 29 Absatz 1 und 4 hinausgehende Angaben und Nachweise einfordern und
- 2.
- verlangen, während der üblichen Geschäftszeiten
- a)
- Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume und betriebliche Einrichtungen des Bieters zu betreten,
- b)
- dort Prüfungen vorzunehmen und
- c)
- die betrieblichen Unterlagen des Bieters einzusehen.
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Zitierungen von § 31 StromVKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 StromVKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StromVKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 63 StromVKG Entscheidung über den Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung, Unterrichtung
... des § 61 Absatz 2 Satz 3 bis spätestens zum Ablauf des 31. März 2032. § 31 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass der zuständige ...
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