(1) Die zuständigen Behörden sind befugt, die Daten nach
§ 22 Absatz 3, 5 und 6 Nummer 2, den
§§ 23,
24 Absatz 1 bis 3,
§ 25 Absatz 2,
§ 26 Absatz 1, den
§§ 27,
28 Absatz 2,
§ 29 Absatz 1 und
§ 32 Absatz 1 sowie die Nachweise nach
§ 22 Absatz 4 Satz 1 und 3 und Absatz 5,
§ 23 Absatz 2 Satz 2 und 4,
§ 25 Absatz 4 Satz 3 und
§ 27 Absatz 6 zu den in
§ 22 Absatz 1,
§ 23 Absatz 1 bis 3,
§ 24 Absatz 2 und 3,
§ 25 Absatz 1,
§ 27 Absatz 1, 2 und 5, den
§§ 28,
29 Absatz 1 und
§ 32 Absatz 2 genannten Zwecken zu erheben, zu speichern und zu verwenden.
(2) Die in Absatz 1 genannten Daten und Nachweise dürfen von den zuständigen Behörden außerdem zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes verarbeitet, insbesondere an andere nach diesem Gesetz zuständige Behörden zur Verfügung gestellt, werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 17.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 165