Tools:
Update via:
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 31 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
| |
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
| |
§ 31 Anforderungen an Gruppenabwicklungspläne
§ 31 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Im Gruppenabwicklungsplan
- 1.
- werden die Abwicklungsmaßnahmen dargelegt, die in Bezug auf jedes Unternehmen zu treffen sind, wenn zur Gewährleistung der Kontinuität kritischer Funktionen Maßnahmen erforderlich sind,
- 2.
- wird geprüft, in welchem Umfang die Abwicklungsinstrumente angewandt und Abwicklungsbefugnisse koordiniert ausgeübt werden könnten, und werden mögliche Hindernisse für eine koordinierte Abwicklung angegeben,
- 3.
- werden, sofern einer Gruppe Unternehmen angehören, die in Drittstaaten eingetragen sind, geeignete Regelungen für die Zusammenarbeit und Koordinierung mit den jeweiligen Behörden dieser Drittstaaten und die Auswirkungen für die Abwicklung innerhalb der Europäischen Union aufgezeigt,
- 4.
- werden Maßnahmen, einschließlich einer rechtlichen und wirtschaftlichen Trennung bestimmter Funktionen oder Geschäftsbereiche, aufgezeigt, die erforderlich sind, um unter Berücksichtigung gegenseitiger Abhängigkeiten innerhalb der Gruppe eine Abwicklung auf Gruppenebene zu erleichtern,
- 5.
- werden für Gruppenabwicklungsmaßnahmen verfügbare Finanzierungsquellen angegeben und, falls die Inanspruchnahme von Sicherungssystemen für Versicherungen oder Finanzierungsmechanismen erforderlich wäre, Grundsätze für die Aufteilung der Finanzierungsverantwortung zwischen Finanzierungsquellen in mehreren Mitgliedstaaten dargelegt, wobei von keiner außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln ausgegangen wird,
- 6.
- werden die in § 26 Absatz 4 genannten Elemente aufgeführt.
(2) 1Bei der Erstellung von Abwicklungsplänen kann die Abwicklungsbehörde von Unions-Tochterunternehmen die Abwicklungsstrategie berücksichtigen, die von den betreffenden Drittstaatsbehörden für die Gruppen verfolgt wird, für die diese Abwicklungsbehörde zuständig ist. 2Hält die Abwicklungsbehörde eine solche Abwicklungsstrategie für glaubwürdig und durchführbar, so kann sie dieser Abwicklungsstrategie und ihren möglichen Folgen für das betreffende Unions-Tochterunternehmen in ihrem Abwicklungsplan angemessen Rechnung tragen. 3Dies darf die Erreichung der Abwicklungsziele nach § 46 nicht gefährden.
Anzeige
Zitierungen von § 31 VSAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 VSAG Begriffsbestimmungen
... ausgearbeiteter Plan; 47. Gruppenabwicklungsplan: ein nach den §§ 30 bis 32 erstellter Plan für eine Gruppenabwicklung; 48. ...
§ 7 VSAG Vereinfachte Anforderungen
... und die Einzelheiten der Abwicklungs- und Gruppenabwicklungspläne nach den §§ 25 bis 35 sowie den Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 36; 2. den Zeitpunkt, ... Häufigkeit; 3. den Inhalt und den Detaillierungsgrad der von den Unternehmen nach § 31 Absatz 1 und § 34 Absatz 1 verlangten Informationen. (3) Die Abwicklungsbehörde legt ...
§ 25 VSAG Abwicklungspläne
... das nicht Teil einer Gruppe ist, die der Abwicklungsplanung nach den §§ 30 bis 32 unterliegt, und das die in den Absätzen 2 bis 4 festgelegten Kriterien erfüllt, ...
§ 151 VSAG Aufgaben des Abwicklungskollegiums
... richtet sie ein Abwicklungskollegium ein, das die in den §§ 30 bis 32, 38 und 44 sowie die in den Kapiteln 2 und 3 genannten Aufgaben wahrnimmt und ...
§ 159 VSAG Gruppenabwicklungskonzept; gemeinsame Entscheidungen
... festgelegten Grundsätzen für die Aufteilung der Verantwortung im Einklang mit § 31 Absatz 1 Nummer 5 Rechnung trägt. (2) Vorbehaltlich des § 157 Absatz 2 und 3 ist das ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/31_VSAG.htm
