(1) Für die Verwendung und Entwertung von Regionalnachweisen sind die Vorschriften des
§ 30 zur Verwendung und Entwertung von Herkunftsnachweisen entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass
- 1.
- der Antrag auf Entwertung zulässig ist in der Zeit vom 1. August bis 15. Dezember des Kalenderjahres, das auf den Erzeugungszeitraum der Strommenge, für die der zu entwertende Regionalnachweis ausgestellt worden ist, folgt,
- 2.
- Regionalnachweise nur zur Kennzeichnung des Stroms, der in regionalem Zusammenhang zur Erzeugung verbraucht worden ist, nach § 79a Absatz 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und nach § 42 Absatz 5 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes verwendet werden dürfen,
- 3.
- die gelieferte Strommenge, für die Regionalnachweise verwendet werden, auf ganze Kilowattstunden aufzurunden ist und
- 4.
- im Entwertungsantrag anzugeben sind
- a)
- das Verwendungsgebiet, in dem die Regionalnachweise verwendet werden sollen,
- b)
- die in dieses Verwendungsgebiet gelieferten Stromprodukte, für die die Regionalnachweise verwendet werden sollen,
- c)
- die Menge des Stroms, die je Stromprodukt nach Buchstabe b in das jeweilige Verwendungsgebiet geliefert und von den Stromkunden verbraucht wurde, und
- d)
- die Angabe, ob für den das Stromprodukt nach Buchstabe b verbrauchenden Stromkunden an der Abnahmestelle in dem Verwendungsgebiet die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage nach den §§ 28 bis 42 des Energiefinanzierungsgesetzes begrenzt ist, und, sollte dies der Fall sein, die Höhe des Anteils „Erneuerbare Energien, finanziert aus der EEG-Umlage" in Prozent.
(2)
1Weist ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach
§ 42 Absatz 5 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes gegenüber Letztverbrauchern in der Stromkennzeichnung aus, zu welchen Anteilen der Strom, den das Unternehmen nach
§ 42 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes als erneuerbare Energien, gefördert nach dem
EEG, kennzeichnen muss, in regionalem Zusammenhang zum Stromverbrauch erzeugt worden ist, muss diese Ausweisung einfach, allgemein verständlich und deutlich erkennbar abgesetzt von dem Stromkennzeichen nach
§ 42 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in grafischer Form dargestellt sein.
2Die Registerverwaltung ist berechtigt, die konkrete Gestaltung, insbesondere die textliche und grafische Darstellung, durch Allgemeinverfügung zu regeln.
3Die Allgemeinverfügung wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
4Die Bekanntmachung wird zusätzlich auf der Internetseite der Registerverwaltung veröffentlicht.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 17.12.2012 BGBl. I S. 2703; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3730
Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Verordnung zur Einrichtung des Regionalnachweisregisters, zur Fortentwicklung des Herkunftsnachweisregisters und zur Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung
V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853
Zweite Verordnung zur Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3730