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§ 32 - Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz (StromVKG)

§ 32 Entscheidung über die vollständige und vorläufige Präqualifizierung



(1) 1Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber entscheidet über einen Antrag zur vollständigen Präqualifizierung für eine Ausschreibung für Kapazitäten bis spätestens zum letzten Tag des 3. Monats vor dem jeweiligen Gebotstermin der Ausschreibung. 2Das Ergebnis wird über die gemeinsame Internetplattform (§ 26 Absatz 6) den jeweiligen Bietern individuell mitgeteilt.

(2) In den Fällen der vorläufigen Präqualifizierung ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Entscheidung nach Absatz 1 bis zum Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach Abschnitt 8 vorläufig ist.

(3) Eine vollständige Präqualifizierung erfolgt, wenn

1.
die erforderlichen Angaben, Nachweise und Eigenerklärungen nach den §§ 27, 28 und 30 vollständig sind,

2.
die Angaben mit den Angaben im Marktstammdatenregister, soweit dort entsprechende Angaben erfasst werden, übereinstimmen und

3.
die erforderlichen Nachweise nach § 28 Absatz 2 erbracht sind.

(4) Eine vorläufige Präqualifizierung erfolgt, wenn

1.
die erforderlichen Angaben und Eigenerklärungen nach den §§ 27, 29 und 30 vollständig sind und

2.
die Angaben mit den Angaben im Marktstammdatenregister, soweit dort entsprechende Angaben erfasst werden, übereinstimmen.



 

Zitierungen von § 32 StromVKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 StromVKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromVKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 StromVKG Angaben und Nachweise zur Anlage bei vollständiger Präqualifizierung
... Ablauf der Antragsfrist nach § 26 Absatz 2, aber vor dem Ende der Entscheidungsfrist nach § 32 Absatz 1 , soll sie vom zuständigen Übertragungsnetzbetreiber berücksichtigt werden, sofern ...
§ 38 StromVKG Pflichtangaben in Geboten
... den Nachweis über die vollständige oder die vorläufige Präqualifizierung nach § 32 Absatz 1 oder 2 enthalten unter Angabe der Anlage, für die die vollständige oder die vorläufige ...
§ 83 StromVKG Rechtsschutz, Rechtsweg, bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
... ist. (2) Die Entscheidung der Übertragungsnetzbetreiber nach § 32 kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens nach Absatz 1 Satz 2 überprüft werden. ... nach Absatz 1 Satz 2 überprüft werden. Die für diese Entscheidung nach § 32 zuständigen Übertragungsnetzbetreiber sind zum Beschwerdeverfahren notwendig beizuladen. ...
Anlage 1 StromVKG (zu § 6 Absatz 2) Methodik zur Ermittlung des Ausschreibungsvolumens für die Ausschreibung für Kapazitäten
... der Entscheidung über die vollständige und vorläufige Präqualifizierung nach § 32 Absatz 1 zur Verfügung. Um der Unsicherheit in der Abschätzung Rechnung zu tragen und ein ...