(1) Von der zuständigen Stelle oder der Durchsetzungsbehörde beauftragte Personen und die in ihrer Begleitung befindlichen Beschäftigten des Bundesministeriums, der Bundesanstalt, der Länder, der Europäischen Union sowie anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union dürfen die Anordnungen und Maßnahmen treffen, die zur Durchführung des Agrarorganisationenrechts einschließlich seiner Überwachung oder zur Überwachung der Vorgaben über Geschäftsbeziehungen in der Lebensmittellieferkette erforderlich sind, insbesondere
- 1.
- während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume und Transportmittel betreten,
- 2.
- Besichtigungen vornehmen,
- 3.
- Proben entnehmen,
- 4.
- alle schriftlich oder elektronisch vorliegenden Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen sowie aus diesen Unterlagen Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien anfertigen und
- 5.
- erforderliche Auskünfte verlangen.
(2) Die Agrarorganisation, der Käufer und der Lieferant sind verpflichtet,
- 1.
- die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Handlungen zu dulden und
- 2.
- bei Maßnahmen nach Absatz 1 mitzuwirken, insbesondere auf Verlangen die Räume zu bezeichnen und ihr Betreten sowie Besichtigungen zu ermöglichen, die Entnahme von Proben zu ermöglichen, schriftlich oder elektronisch vorliegende Geschäftsunterlagen vorzulegen, Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien der Geschäftsunterlagen auf eigene Kosten anzufertigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 1 AgrarOLkV Erzeugnisbereiche (vom 15.03.2023) ... 1, § 34 und, soweit die Durchführung des Agrarorganisationenrechts betroffen ist, die §§ 32 und 33 Absatz 3 Nummer 2 und 3 dieser Verordnung nicht, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften ...
§ 33 AgrarOLkV Ordnungswidrigkeiten (vom 15.03.2023) ... § 26 eine Unterlage nicht oder nicht mindestens vier Jahre aufbewahrt, 2. entgegen § 32 Absatz 2 Nummer 1 eine dort genannte Handlung nicht duldet, 3. entgegen § 32 Absatz 2 Nummer 2 bei ... § 32 Absatz 2 Nummer 1 eine dort genannte Handlung nicht duldet, 3. entgegen § 32 Absatz 2 Nummer 2 bei einer dort genannten Maßnahme nicht mitwirkt oder 4. entgegen § 28 ...
Verordnung zur Neuregelung des Hopfenrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 61
Artikel 2 HopfDVEV 2023 Änderung der Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung ... 1, § 34 und, soweit die Durchführung des Agrarorganisationenrechts betroffen ist, die §§ 32 und 33 Absatz 3 Nummer 2 und 3 dieser Verordnung nicht, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften ... erfolgen, soweit nicht in dieser Verordnung eine andere Frist bestimmt ist." 7. In § 32 Absatz 2 werden die Wörter „Die leitenden Personen einer Agrarorganisation" durch die ...