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§ 32 - GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV)

§ 32 Auswahl der Kontrollstichprobe



(1) 1Die Kontrollstichprobe nach § 16 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes wird zu einem Anteil von zwischen 20 und 25 Prozent zufallsbasiert ausgewählt. 2Der verbleibende Teil der Kontrollstichprobe wird nach Maßgabe von Absatz 3 risikobasiert ausgewählt.

(2) In Fällen des § 31 Absatz 2 kann von dem in Absatz 1 festgelegten zufallsbasierten Anteil an der Kontrollstichprobe abgewichen werden.

(3) 1Zur Auswahl des risikobasierten Anteils der Stichprobe ist eine Risikoanalyse durchzuführen. 2In der Risikoanalyse sind zumindest folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1.
die Betriebsstruktur und

2.
das Risiko, das einem Verstoß gegen die GAB oder GLÖZ-Standards innewohnt.

3Im Rahmen der Risikoanalyse kann neben weiteren Kriterien insbesondere auch die Teilnahme an dem betrieblichen Beratungssystem berücksichtigt werden. 4Die Länder legen Gewichtungsfaktoren für die zu berücksichtigenden Kriterien fest.

 
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