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§ 33 - GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV)

§ 33 Verwaltungskontrollen



(1) Neben den systematischen Vor-Ort-Kontrollen führen die Kontrollbehörden bei allen Begünstigten Verwaltungskontrollen hinsichtlich der in Absatz 2 genannten Verpflichtungen durch.

(2) Im Rahmen von Verwaltungskontrollen überprüfen die Kontrollbehörden insbesondere, ob

1.
im Fall einer Umwandlung von Dauergrünland

a)
die Genehmigung nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vorliegt oder

b)
ein Fall von § 6 oder § 7 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes gegeben ist,

2.
der Begünstigte die Vorgaben zum Fruchtwechsel nach § 18 erfüllt,

3.
der Begünstigte den Mindestanteil an nichtproduktiven Flächen und Landschaftselementen nach § 11 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in Verbindung mit § 19 erbringt.

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Zitierungen von § 33 GAPKondV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 GAPKondV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAPKondV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 GAPKondV Anlassbezogene Vor-Ort-Kontrollen
... nach § 16 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes und der Verwaltungskontrollen nach § 33 von einem Verstoß gegen die GAB und GLÖZ-Standards Kenntnis erlangt ...