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§ 34 - Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV)
V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3026 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 209
Geltung ab 24.12.2020; FNA: 2129-63-2 Umweltschutz
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Geltung ab 24.12.2020; FNA: 2129-63-2 Umweltschutz
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§ 34 Bereinigung des Registers, Transaktionsbeschränkung
(1) Die zuständige Behörde transferiert Emissionszertifikate, die ihre Gültigkeit verloren haben und nicht mehr für eine Abgabe gemäß § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in Verbindung mit § 37 verwendet werden können, vom Veräußerungskonto auf ein Löschungskonto.
(2) Emissionszertifikate, auf denen gemäß § 28 Absatz 2 Nummer 2 die Zuordnung zu einem Kalenderjahr angegeben ist, das einem Kalenderjahr der Einführungsphase gemäß § 10 Absatz 2 Satz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes entspricht, können für Emissionen, die diesem Kalenderjahr zuzuordnen sind, nach Ablauf der Abgabefrist gemäß § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes nicht mehr auf Compliance-Konten übertragen werden.
(3) Kontoinhaber von Compliance-Konten können bestimmen, dass die Beschränkung nach Absatz 2 für ihr Konto nicht gilt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung V. v. 11. September 2025 BGBl. 2025 I Nr. 209 m.W.v. 16. September 2025
Frühere Fassungen von § 34 BEHV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 16.09.2025 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung vom 11.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 209 |
| aktuell vorher | 27.06.2023 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung vom 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 163 |
| aktuell | vor 27.06.2023 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 34 BEHV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 BEHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BEHV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 BEHV Kontostatus (vom 16.09.2025)
... Vorgänge und Transaktionen nach den §§ 22, 24, 25, 26 Absatz 5, §§ 32, 34 , 36 und 37 veranlasst werden. Von Konten im Status „ausschließlich ...
Anlage 1 BEHV (zu § 19 Absatz 2) Kontoarten (vom 16.09.2025)
... Vorgänge und Transaktionen gemäß den §§ 20 bis 27, 31 bis 37 Die Angaben gemäß den Anlagen 2, 4 und 5 ... Vorgänge und Transaktionen gemäß den §§ 20 bis 27, 31 bis 35 Die Angaben gemäß den Anlagen 2, 3 und 5 ... Vorgänge und Transaktionen gemäß den §§ 31 bis 34 entfällt Nationalkonto Eröffnung ohne Antrag ... Vorgänge und Transaktionen gemäß den §§ 20, 22, 24 bis 34 mit Ausnahme von § 29 entfällt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung
V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 163
Artikel 1 1. BEHVÄndV
... durch die Wörter „ab 12.00 Uhr eines Arbeitstages" ersetzt. 9. § 24 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung
V. v. 11.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 209
Artikel 1 2. BEHVÄndV Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung
... Transaktionen § 33 Löschung von Emissionszertifikaten § 34 Bereinigung des Registers, Transaktionsbeschränkung § 35 ... Vorgänge und Transaktionen nach den §§ 22, 24, 25, 26 Absatz 5, §§ 32, 34 , 36 und 37 veranlasst werden. Von Konten im Status „ausschließlich Abgabe" gilt ... 27. Der bisherige § 23 wird zu § 33. 28. Der bisherige § 24 wird zu § 34 und es werden ersetzt: a) in Absatz 1 die Angabe „§ 27" durch die ... Angabe „im nationalen Emissionshandelsregister" ersetzt. 36. Der bisherige § 34 wird zu § 44 und es wird der folgende Absatz 4 eingefügt: „(4) Die in ... 11, 13, 15 bis 24" durch die Angabe „den §§ 20, 22, 24 bis 34 mit Ausnahme von § 29" und ff) in der Zeile ... bis 18, 20 bis 22, 24 und 25" durch die Angabe „den §§ 20 bis 27, 30 bis 32, 34 und 35". 41. In der Überschrift zu Anlage 2 wird die Angabe „§ ...
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