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§ 34 - Tierzuchtdurchführungsverordnung (TierZDV)
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 10.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 61
Geltung ab 22.07.2021; FNA: 7824-9-1 Tierzucht und Tierhaltung
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Geltung ab 22.07.2021; FNA: 7824-9-1 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 34 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 23 Absatz 1 Nummer 6 des Tierzuchtgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 11 Satz 1 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass das Ejakulat oder der Samen gekennzeichnet oder in der dort vorgeschriebenen Weise gelagert wird,
- 2.
- entgegen § 11 Satz 1 Nummer 4 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier untersucht oder von der Gewinnung von Samen ausgeschlossen wird,
- 3.
- entgegen § 11 Satz 1 Nummer 5 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier die Voraussetzungen zur Aufnahme in die Quarantäne erfüllt oder dort mindestens 28 Tage verbleibt,
- 4.
- entgegen § 11 Satz 1 Nummer 6 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier die Voraussetzungen zur Übernahme aus der Quarantäne erfüllt,
- 5.
- entgegen § 11 Satz 1 Nummer 7 nicht sicherstellt, dass die Anforderungen an die Überprüfung bei samenspendenden Tieren eingehalten werden,
- 6.
- entgegen § 11 Satz 1 Nummer 7a die dort genannten Untersuchungen nicht durchführt,
- 7.
- entgegen § 11 Satz 1 Nummer 8, 9 oder 10 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Bestimmung eingehalten wird,
- 8.
- entgegen § 11 Satz 1 Nummer 11 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Karenzzeit eingehalten wird oder eine Untersuchung erneut durchgeführt wird,
- 9.
- entgegen § 11 Satz 1 Nummer 14 oder § 18 Absatz 1 Nummer 4 nicht sicherstellt, dass Samen oder Embryonen nicht an eine dort genannte Einrichtung abgegeben werden,
- 10.
- entgegen § 18 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier frei von meldepflichtigen Seuchen ist,
- 11.
- entgegen § 18 Absatz 1 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier von der Gewinnung von Embryonen ausgeschlossen wird oder seine Embryonen untersucht, nicht verwendet oder vernichtet werden oder
- 12.
- entgegen § 18 Absatz 2 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass Eizellen oder Embryonen gekennzeichnet oder so gelagert werden, dass eine Verwechslung oder ein Missbrauch ausgeschlossen ist.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Neuregelung des Tierseuchenmelderechts und zur Änderung weiterer tierseuchenrechtlicher Verordnungen V. v. 10. März 2026 BGBl. 2026 I Nr. 61 m.W.v. 11. März 2026
Frühere Fassungen von § 34 TierZDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 11.03.2026 | Artikel 3 Verordnung zur Neuregelung des Tierseuchenmelderechts und zur Änderung weiterer tierseuchenrechtlicher Verordnungen vom 10.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 61 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 34 TierZDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 TierZDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierZDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Neuregelung des Tierseuchenmelderechts und zur Änderung weiterer tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 10.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 61
Artikel 3 TierSeuchMeldVEV Änderungen der Tierzuchtdurchführungsverordnung
... 6. die nach Nummer 5 Buchstabe b mitgeteilten Mängel beseitigt werden." 3. § 34 Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt: „10. entgegen § 18 Absatz 1 ...
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