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§ 18 - Tierzuchtdurchführungsverordnung (TierZDV)
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 10.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 61
Geltung ab 22.07.2021; FNA: 7824-9-1 Tierzucht und Tierhaltung
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Geltung ab 22.07.2021; FNA: 7824-9-1 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 18 Anforderungen an den Betrieb einer Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit
(1) Der Betreiber einer nationalen Embryo-Entnahmeeinheit hat sicherzustellen, dass
- 1.
- Tiere, die zur Gewinnung von Embryonen vorgesehen sind, vor der Gewinnung von Embryonen frei von meldepflichtigen Seuchen sind, die durch Eizellen oder Embryonen übertragen werden können;
- 2.
- Tiere, bei denen sich Anzeichen von meldepflichtigen Seuchen zeigen, die durch Embryonen übertragen werden können, oder bei denen aus anderen Gründen der Verdacht auf Ausbruch einer meldepflichtigen Seuche besteht, die durch Embryonen übertragen werden kann, unverzüglich von der Gewinnung von Embryonen ausgeschlossen werden sowie ihre Embryonen, mit Ausnahme derjenigen, die vor der letzten Untersuchung der Tiere mit negativem Befund gewonnen worden sind, unverzüglich untersucht, bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchung nicht verwendet und bei Nachweis der Krankheit unverzüglich vernichtet werden;
- 3.
- Aufzeichnungen über Untersuchungen und Befunde zu Nummer 2 erstellt werden;
- 4.
- Embryonen nicht an eine EU-Embryo-Entnahmeeinheit oder eine EU-Embryo-Erzeugungseinheit abgegeben werden;
- 5.
- der Tierarzt oder die Tierärztin, der oder die nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes benannt ist,
- a)
- die Einhaltung der nach den Nummern 1 bis 3 vorgeschriebenen Tätigkeiten überwacht und
- b)
- dabei festgestellte Mängel schriftlich oder elektronisch aufzeichnet sowie unverzüglich deren Abstellung veranlasst oder dem Betreiber mitteilt;
- 6.
- die nach Nummer 5 Buchstabe b mitgeteilten Mängel beseitigt werden.
(2) Der Betreiber einer nationalen Embryo-Entnahmeeinheit oder einer EU-Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit hat sicherzustellen, dass
- 1.
- die Eizellen und Embryonen nach § 20 Absatz 1 und 2 gekennzeichnet und so gelagert werden, dass eine Verwechslung oder ein Missbrauch ausgeschlossen sind;
- 2.
- die in § 21 vorgesehenen Aufzeichnungen durchgeführt werden.
(3) Der Betreiber einer Embryo-Erzeugungseinheit hat sicherzustellen, dass für die In-vitro-Befruchtung von Eizellen nur Samen verwendet wird, der den Anforderungen der §§ 14 und 15 des Tierzuchtgesetzes entspricht.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Neuregelung des Tierseuchenmelderechts und zur Änderung weiterer tierseuchenrechtlicher Verordnungen V. v. 10. März 2026 BGBl. 2026 I Nr. 61 m.W.v. 11. März 2026
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Frühere Fassungen von § 18 TierZDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 11.03.2026 | Artikel 3 Verordnung zur Neuregelung des Tierseuchenmelderechts und zur Änderung weiterer tierseuchenrechtlicher Verordnungen vom 10.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 61 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 18 TierZDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 TierZDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierZDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 34 TierZDV Ordnungswidrigkeiten (vom 11.03.2026)
... Untersuchung erneut durchgeführt wird, 9. entgegen § 11 Satz 1 Nummer 14 oder § 18 Absatz 1 Nummer 4 nicht sicherstellt, dass Samen oder Embryonen nicht an eine dort genannte Einrichtung abgegeben ... oder Embryonen nicht an eine dort genannte Einrichtung abgegeben werden, 10. entgegen § 18 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier frei von meldepflichtigen Seuchen ist, ... dass ein dort genanntes Tier frei von meldepflichtigen Seuchen ist, 11. entgegen § 18 Absatz 1 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier von der Gewinnung von Embryonen ausgeschlossen ... seine Embryonen untersucht, nicht verwendet oder vernichtet werden oder 12. entgegen § 18 Absatz 2 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass Eizellen oder Embryonen gekennzeichnet oder so gelagert werden, dass eine ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Neuregelung des Tierseuchenmelderechts und zur Änderung weiterer tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 10.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 61
Artikel 3 TierSeuchMeldVEV Änderungen der Tierzuchtdurchführungsverordnung
... bleiben unberührt soweit diese Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt." 2. § 18 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Der Betreiber einer nationalen ... § 34 Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt: „10. entgegen § 18 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier frei von meldepflichtigen Seuchen ...
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