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§ 35 - Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV)
V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3026 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 209
Geltung ab 24.12.2020; FNA: 2129-63-2 Umweltschutz
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Geltung ab 24.12.2020; FNA: 2129-63-2 Umweltschutz
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§ 35 Verfügungsbeschränkungen
(1) Die zuständige Behörde weist bestehende gerichtliche oder gesetzliche Verfügungsbeschränkungen im Konto aus.
(2) Von der Verfügungsbeschränkung erfasste Emissionszertifikate können nicht auf ein anderes Konto transferiert werden.
(3) Betrifft die Verfügungsbeschränkung den Zugang des Kontoinhabers zu seinem gesamten Vermögen, ist das Konto des Kontoinhabers gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 10 in den Status „gesperrt" zu setzen.
(4) Nach Beendigung der gerichtlichen oder gesetzlichen Verfügungsbeschränkung hebt die zuständige Behörde die Ausweisung nach Absatz 1 im Konto auf.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung V. v. 11. September 2025 BGBl. 2025 I Nr. 209 m.W.v. 16. September 2025
Frühere Fassungen von § 35 BEHV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 16.09.2025 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung vom 11.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 209 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 35 BEHV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 BEHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BEHV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 BEHV Sperrung von Konten (vom 16.09.2025)
... 10. der zuständigen Behörde eine Verfügungsbeschränkung gemäß § 35 Absatz 3 vorliegt oder 11. ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kontoinhabers ...
Anlage 1 BEHV (zu § 19 Absatz 2) Kontoarten (vom 16.09.2025)
... Vorgänge und Transaktionen gemäß den §§ 20 bis 27, 31 bis 37 Die Angaben gemäß den Anlagen 2, 4 und 5 ... Vorgänge und Transaktionen gemäß den §§ 20 bis 27, 31 bis 35 Die Angaben gemäß den Anlagen 2, 3 und 5 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung
V. v. 11.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 209
Artikel 1 2. BEHVÄndV Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung
... § 34 Bereinigung des Registers, Transaktionsbeschränkung § 35 Verfügungsbeschränkungen Unterabschnitt 5 Eintragung der ... 2" und f) in Nummer 10 die Angabe „§ 25" durch die Angabe „ § 35 ". 18. Der bisherige § 15 wird zu § 24 und es werden ersetzt: ... 19" durch die Angabe „§ 28". 29. Der bisherige § 25 wird zu § 35 und es wird in Absatz 3 die Angabe „§ 14" durch die Angabe „§ 23" ... 2027 festgelegte jährliche Emissionsmenge keine Anwendung." 37. Der bisherige § 35 wird zu § 45. 38. Der bisherige § 36 wird zu § 46 und es wird in Absatz ...
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