(1) 1Im Fall eines erheblichen Sicherheitsvorfalls kann das Bundesamt besonders wichtigen Einrichtungen und wichtigen Einrichtungen anordnen, die Empfänger ihrer Dienste unverzüglich über diesen erheblichen Sicherheitsvorfall zu unterrichten, der die Erbringung des jeweiligen Dienstes beeinträchtigen könnte. 2Das Bundesamt setzt die für die Einrichtung zuständige Aufsichtsbehörde des Bundes über Anweisungen nach Satz 1 in Kenntnis. 3Die Unterrichtung nach Satz 1 kann auch durch eine Veröffentlichung auf der Internetseite der Einrichtung erfolgen.
(2) 1Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen aus den Sektoren Finanzwesen, Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende, digitale Infrastruktur, Verwaltung von IKT-Diensten und Digitale Dienste teilen den potenziell von einer erheblichen Cyberbedrohung betroffenen Empfängern ihrer Dienste und dem Bundesamt unverzüglich alle Maßnahmen oder Abhilfemaßnahmen mit, die diese Empfänger als Reaktion auf diese Bedrohung ergreifen können. 2Die Einrichtungen informieren zugleich diese Empfänger auch über die erhebliche Cyberbedrohung selbst. 3Die Pflichten nach Satz 1 oder 2 gelten nur dann, wenn in Abwägung der Interessen der Einrichtung und des Empfängers die Interessen des Empfängers überwiegen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 28 BSIG Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen (vom 17.03.2026) ... Partner- oder verbundenen Unternehmen ist. (5) Die §§ 30, 31, 32, 35 , 36, 38, 39, 61 und 62 gelten nicht für besonders wichtige Einrichtungen und wichtige ... darstellt, findet dieser Absatz keine Anwendung. (6) Die §§ 30, 31, 32, 35 , 36, 38 und 39 gelten nicht für 1. Finanzunternehmen nach Artikel 2 Absatz 2 der ...
§ 65 BSIG Bußgeldvorschriften (vom 17.03.2026) ... 7 Satz 1 oder 3 oder Absatz 8, jeweils auch in Verbindung mit § 62, oder d) § 35 Absatz 1 Satz 1 oder § 36 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt, 2. entgegen § 30 Absatz 1 Satz 1 ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 9. entgegen § 35 Absatz 2 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder ...
Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 221