(3) Zertifikate von Luftsicherheitskontrollpersonal, die vor dem 22. Juli 2023 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit für die Dauer ihrer Laufzeit, solange sie nicht vorher widerrufen werden.
(4) Schulungsnachweise, die vor dem 22. Juli 2023 ausgestellt wurden, gelten unverändert fort.
(5) Genehmigungen von computergestützten Schulungsprogrammen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurden, gelten unverändert fort.
(6) 1Schulungen, Prüfungsverfahren, Rezertifizierungen und Fortbildungen, die am 22. Juli 2023 noch nicht abgeschlossen sind, dürfen längstens bis zum 22. Januar 2024 nach den Regelungen, nach denen sie begonnen wurden, beendet werden. 2Die zuständige Luftsicherheitsbehörde kann diese Frist auf Antrag in Einzelfällen verlängern.
(7) Luftsicherheitskontroll- und Sicherheitspersonal, das vor Inkrafttreten dieser Verordnung Aufgaben im Bereich Luftsicherheit wahrgenommen hat, gilt als im Sinne von
§ 3 Absatz 2 mental und physisch geeignet, um die ihnen zugewiesenen Aufgaben wirksam wahrnehmen zu können.
(8) Sofern Ausbilder zur Schulung nach Nummer 11.2.3.11 des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 das Verfahren zur Ausbilderzertifizierung innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung beginnen, erhalten sie nach Prüfung der Aktenlage von der zuständigen Luftsicherheitsbehörde eine Schulungsgenehmigung für diesen Zeitraum.
(9) Die Fortbildungsverpflichtungen nach den
§§ 22,
27 und
29 sind spätestens ab dem 1. Januar 2025 umzusetzen.