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§ 35a - Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen auf die Treibhausgasquote und zur Anrechnung auf die Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405 (37. BImSchV)

V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 131; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163
Geltung ab 20.04.2024; FNA: 2129-8-37-1 Umweltschutz
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§ 35a Registrierung ausländischer Zertifizierungsstellen



(1) Eine Zertifizierungsstelle, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Drittstaat ihren Sitz hat, ist befugt, Zertifizierungen und Kontrollen im Geltungsbereich dieser Verordnung vorzunehmen, wenn sie durch die zuständige Behörde registriert worden ist.

(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag einer Zertifizierungsstelle nach Absatz 1 eine Registrierung als Zertifizierungsstelle nach dieser Verordnung vornehmen, wenn

1.
die Zertifizierungsstelle nach Absatz 1 nachweislich beabsichtigt, Zertifizierungen und Kontrollen im Geltungsbereich dieser Verordnung durchzuführen,

2.
die Qualifikationsanforderungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 durch Vorlage einer gültigen Akkreditierungsurkunde für den fachlichen Umfang dieser Verordnung nachgewiesen worden sind und

3.
die Zertifizierungsstelle nach Absatz 1 über einen ungekündigten Vertrag mit mindestens einem anerkannten Zertifizierungssystem über die Zulassung als Zertifizierungsstelle verfügt.

(3) Der Antrag nach Absatz 2 hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

1.
den Namen, die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse jeder verantwortlichen Person,

2.
die Angabe des Umfangs der beabsichtigten Zertifizierungen und Kontrollen im Geltungsbereich dieser Verordnung,

3.
den Namen und die Anschrift der Behörde des Mitgliedstaats der Europäischen Union, die für die Überwachung federführend zuständig ist,

4.
den Namen und die Anschrift der nationalen Akkreditierungsstelle, die die Akkreditierung der Zertifizierungsstelle im Einklang mit Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 durchgeführt hat.

(4) 1Der Nachweis darüber, dass die in Absatz 2 genannten Anforderungen erfüllt sind und die im Antrag nach Absatz 3 enthaltenen Angaben vorliegen, ist durch Vorlage von Unterlagen entsprechend den Vorgaben der zuständigen Behörde zu führen. 2Dies umfasst insbesondere die Vorlage

1.
der Akkreditierungsurkunde nach Absatz 2 Nummer 2 einschließlich Akkreditierungsbescheid und

2.
des Vertrags mit einem Zertifizierungssystem nach Absatz 2 Nummer 3.

(5) Die Registrierung einer Zertifizierungsstelle nach Absatz 1 muss die folgenden Angaben enthalten:

1.
eine einmalige Registernummer und

2.
das Datum der Registrierung.

(6) § 25 Absatz 2 sowie die §§ 37 bis 39 sind entsprechend auf Zertifizierungsstellen, die nach Absatz 1 registriert sind, anzuwenden.

(7) Die zuständige Behörde überwacht in Abstimmung mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, die für die Überwachung federführend zuständig ist, die nach Absatz 2 registrierte Zertifizierungsstelle anlassbezogen.

(8) 1Die Registrierung einer Zertifizierungsstelle kann von der zuständigen Behörde widerrufen werden, wenn die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben nach dieser Verordnung nicht mehr gegeben ist. 2Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben im Übrigen unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 35a 37. BImSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.06.2026Artikel 2 Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
vom 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 35a 37. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35a 37. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 37. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 44 37. BImSchV Register für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs (vom 07.06.2026)
... die einen Antrag auf Anerkennung nach § 31 Absatz 1 oder einen Antrag auf Registrierung nach § 35a Absatz 2 gestellt haben, das Datum der Anerkennung oder Registrierung sowie die Namen, Mailadressen und ...
§ 48 37. BImSchV Datenübermittlung (vom 07.06.2026)
... nach § 30 und 6. registrierten ausländischen Zertifizierungsstellen nach § 35a ...
§ 53 37. BImSchV Übergangsvorschrift (vom 07.06.2026)
... § 31a Absatz 3 auf Feststellung der Akkreditierungsfähigkeit zu stellen. (6) § 35a ist anzuwenden ab dem 1. Januar ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163
Artikel 2 2. THGMQWG Änderung der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote
... f) Nach der Angabe zu § 35 wird die folgende Angabe eingefügt: „ § 35a Registrierung ausländischer Zertifizierungsstellen". g) Die Angabe zu § ... bleiben im Übrigen unberührt." 28. Nach § 35 wird der folgende § 35a eingefügt: „§ 35a Registrierung ausländischer ... 28. Nach § 35 wird der folgende § 35a eingefügt: „ § 35a Registrierung ausländischer Zertifizierungsstellen (1) Eine ... die einen Antrag auf Anerkennung nach § 31 Absatz 1 oder einen Antrag auf Registrierung nach § 35a Absatz 2 gestellt haben, das Datum der Anerkennung oder Registrierung sowie die Namen, Mailadressen und ... nach § 30 und 6. registrierten ausländischen Zertifizierungsstellen nach § 35a ." 40. Nach § 52 wird der folgende § 52a eingefügt:  ... § 31a Absatz 3 auf Feststellung der Akkreditierungsfähigkeit zu stellen. (6) § 35a ist anzuwenden ab dem 1. Januar ...