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Änderung § 35a StAG vom 24.12.2025

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§ 35a StAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2025 geltenden Fassung
§ 35a StAG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 364
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 35a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 35a Sperrfrist


vorherige Änderung

 


1 Die Einbürgerung ist für die Dauer von zehn Jahren ausgeschlossen, wenn

1. die Einbürgerung nach § 35 unanfechtbar zurückgenommen worden ist oder

2. die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde im Einbürgerungsverfahren feststellt, dass ein Antragsteller, um für sich oder einen anderen eine Einbürgerung zu erwirken, arglistig getäuscht, gedroht oder bestochen hat oder unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung gemacht oder benutzt hat.

2 Die Feststellungsentscheidung nach Nummer 2 ist sofort vollziehbar; Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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