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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 36 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 36 Verordnungsermächtigung
§ 36 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Abwicklungsbehörde erforderlich ist, insbesondere, um einheitliche Unterlagen zur Erstellung, Aktualisierung und Durchführung des Abwicklungsplans oder des Gruppenabwicklungsplans zu erhalten, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über
- 1.
- Art und Umfang der
- a)
- nach § 34 Absatz 1 und 2 sowie nach § 35 Absatz 1 zu übermittelnden Informationen, deren Zeitpunkt und Form sowie
- b)
- Anzeige- und Meldepflichten,
- 2.
- die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate,
- 3.
- die Verpflichtung zur Erstattung von Sammelanzeigen und
- 4.
- die Einreichung von Sammelaufstellungen.
Zitierungen von § 36 VSAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 VSAG Vereinfachte Anforderungen
... nach den §§ 25 bis 35 sowie den Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 36 ; 2. den Zeitpunkt, bis zu dem die ersten Abwicklungs- und Gruppenabwicklungspläne ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/36_VSAG.htm
