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§ 37 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 37 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit



(1) 1Die Abwicklungsbehörde bewertet nach Konsultation der Aufsichtsbehörde, inwieweit Versicherungsunternehmen, die nicht Teil einer Gruppe sind, abwicklungsfähig sind. 2Bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit darf von keiner außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln ausgegangen werden. 3Die Vorschrift des § 196 bleibt insoweit unberührt. 4Eine etwaige Inanspruchnahme von Sicherungssystemen für Versicherungen oder Finanzierungsmechanismen, sofern diese verfügbar und anwendbar sind, darf berücksichtigt werden.

(2) Ein Versicherungsunternehmen ist abwicklungsfähig, wenn es durchführbar und glaubwürdig ist, dass dieses Unternehmen im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert oder von der Abwicklungsbehörde durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse abgewickelt werden kann.

(3) Gelangt die Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung, dass eine Abwicklungsmaßnahme im öffentlichen Interesse erforderlich sein könnte, weil die Abwicklungsziele sich nicht im selben Umfang durch eine Liquidation im regulären Insolvenzverfahren erreichen ließen, so führt sie die folgenden Schritte nacheinander durch:

1.
Auswahl einer bevorzugten Abwicklungsmaßnahme, die angesichts der Struktur und des Geschäftsmodells des Versicherungsunternehmens geeignet ist, die Abwicklungsziele zu erreichen;

2.
Bewertung, ob eine wirksame Anwendung der ausgewählten Abwicklungsmaßnahme innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durchführbar ist, und Ermittlung potenzieller Hindernisse für ihre Umsetzung;

3.
Bewertung der Glaubwürdigkeit der ausgewählten Abwicklungsmaßnahme unter Berücksichtigung der wahrscheinlichen Auswirkungen der Abwicklung auf die Finanzsysteme oder die Realwirtschaft der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Union sowie des Schutzes der kollektiven Interessen der Versicherungsnehmer, Begünstigten und Anspruchsberechtigten, um die Kontinuität kritischer Funktionen des Versicherungsunternehmens zu gewährleisten.

(4) 1Die Abwicklungsbehörde bewertet die Abwicklungsfähigkeit zeitgleich mit und für die Zwecke der Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplans nach den §§ 25 und 28. 2Bei der Bewertung nach Absatz 1 prüft die Abwicklungsbehörde mindestens die im Anhang der Richtlinie (EU) 2025/1 festgelegten Dimensionen der Abwicklungsfähigkeit.



 

Zitierungen von § 37 VSAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 VSAG Vereinfachte Anforderungen
... in Bezug auf den Detaillierungsgrad der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit nach den §§ 37 und 38 ...
§ 26 VSAG Anforderungen an Abwicklungspläne
... jedes wesentlichen Aspekts des Plans, 6. eine detaillierte Darstellung der nach § 37 vorgenommenen Bewertung der Abwicklungsfähigkeit, einschließlich der Bewertung der ... zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit, die im Rahmen der nach § 37 vorgenommenen Bewertung festgestellt wurden, 8. eine Erläuterung der ...
§ 42 VSAG Verfahren zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit
... Wenn sich aus der nach den §§ 37 oder 38 vorgenommenen Bewertung ergibt, dass wesentliche Hindernisse für die ...