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§ 372 - Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)

Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 860-5 Sozialgesetzbuch
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§ 372 Spezifikationen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen für informationstechnische Systeme in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung



(1) 1Für die in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung eingesetzten informationstechnischen Systeme legen die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen im Einvernehmen mit dem Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen sowie im Benehmen mit den für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbänden aus dem Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen die erforderlichen Spezifikationen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen nach § 371 fest. 2Über die Spezifikationen nach Satz 1 entscheidet für die Kassenärztliche Bundesvereinigung der Vorstand. 3Bei den Spezifikationen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen nach § 371 Absatz 1 Nummer 2 sind die Vorgaben nach § 73 Absatz 9 und der Rechtsverordnung nach § 73 Absatz 9 Satz 2 zu berücksichtigen.

(2) 1Die Spezifikationen nach Absatz 1 sind auf der Plattform nach § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zu veröffentlichen. 2Über deren jeweilige verbindliche Festlegung für einen Bereich des Gesundheitswesens oder das gesamte Gesundheitswesen entscheidet gemäß § 385 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 das Bundesministerium für Gesundheit im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 385 Absatz 1 Satz 1.

(3) 1Für die abrechnungsbegründende Dokumentation von vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Leistungen dürfen Vertragsärzte und Vertragszahnärzte nur solche informationstechnischen Systeme einsetzen, die von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen in einem Bestätigungsverfahren nach Satz 2 bestätigt wurden. 2Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen legen im Einvernehmen mit dem Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen die Vorgaben für das Bestätigungsverfahren so fest, dass im Rahmen des Bestätigungsverfahrens sichergestellt wird, dass die vorzunehmende Integration der offenen und standardisierten Schnittstellen in das jeweilige informationstechnische System innerhalb der Frist nach § 371 Absatz 3, die sich aus der Rechtsverordnung nach § 385 Absatz 1 Satz 1 ergibt, und nach Maßgabe des § 371 erfolgt ist. 3Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen veröffentlichen die Vorgaben zu dem Bestätigungsverfahren. 4Das Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen veröffentlicht eine Liste mit den nach Satz 1 bestätigten informationstechnischen Systemen auf der Plattform nach § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5.





 

Frühere Fassungen von § 372 SGB V

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.03.2024Artikel 1 Digital-Gesetz (DigiG)
vom 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
aktuell vorher 17.09.2022Artikel 2 Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19
vom 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
aktuell vorher 09.06.2021Artikel 1 Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG)
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1309
aktuell vorher 20.10.2020Artikel 1 Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG)
vom 14.10.2020 BGBl. I S. 2115
aktuellvor 20.10.2020früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 372 SGB V

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 372 SGB V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB V selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 371 SGB V Integration offener und standardisierter Schnittstellen in informationstechnische Systeme (vom 26.03.2024)
... nach § 385 Absatz 1 Satz 1 ergibt, erfolgen, nachdem die jeweiligen Spezifikationen nach den §§ 372 und 373 erstellt und durch das Bundesministerium für Gesundheit gemäß § 385 ...
§ 373 SGB V Spezifikationen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen für informationstechnische Systeme in Krankenhäusern und in der pflegerischen Versorgung; Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung (vom 26.03.2024)
... nach § 385 Absatz 1 Satz 1 ergibt, nachdem die jeweiligen Spezifikationen nach den §§ 372 und 373 erstellt und durch das Bundesministerium für Gesundheit entsprechend dem § 385 ... nach § 371 Absatz 1 Nummer 2 entbehrlich, wenn hierfür eine Bestätigung nach § 372 Absatz 3 vorliegt. (7) Die Gesellschaft für Telematik kann für die durch das ...
§ 374 SGB V Abstimmung zur Festlegung sektorenübergreifender einheitlicher Vorgaben (vom 26.03.2024)
... bei den Festlegungen für offene und standardisierte Schnittstellen nach den §§ 371 bis 373 mit dem Ziel ab, bei inhaltlichen Gemeinsamkeiten der Schnittstellen ...
§ 385 SGB V Bedarfsidentifizierung und -priorisierung, Spezifikation, Entwicklung und Festlegung von Standards; Verordnungsermächtigung (vom 26.03.2024)
...  3. Fristen für die Integration der Schnittstellen nach den §§ 371 bis 373 festlegen und 4. Festlegungen zu offenen und standardisierten Schnittstellen ... standardisierten Schnittstellen für informationstechnische Systeme nach den §§ 371 bis 373 treffen, die zur Meldung und Vermittlung von Videosprechstunden genutzt werden.  ... Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 festsetzen. (5) Sofern nach den §§ 355, 372 , 373 und 374a bereits gesetzliche Aufträge zur Spezifikation von technischen, semantischen ...
§ 387 SGB V Konformitätsbewertung (vom 26.03.2024)
... Systeme im Sinne des § 371 Absatz 1 und 2 gelten ergänzend die Festlegungen des § 372 oder des § 373 als auf Einhaltung zu überprüfende ... (6) Die Stellen für die Durchführung der Konformitätsbewertung nach § 372 Absatz 3 sind, abweichend von Absatz 1, bis einschließlich 31. Dezember 2024 die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesundheits-IT Interoperabilitätsverordnung (GIV)
V. v. 22.10.2021 BGBl. I S. 4739
§ 1 GIV Schnittstellen in informationstechnischen Systemen in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung sowie in Krankenhäusern
... Schnittstellen betreffen, bei der Festlegung der Schnittstellen nach den §§ 371 bis 373 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, mit Ausnahme von Schnittstellen in der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Digital-Gesetz (DigiG)
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101, 101a
Artikel 1 DigiG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... nach § 385 Absatz 1 Satz 1 ergibt, erfolgen, nachdem die jeweiligen Spezifikationen nach den §§ 372 und 373 erstellt und durch das Bundesministerium für Gesundheit gemäß § 385 ... 1 verbindlich festgelegt wurden." c) Absatz 4 wird aufgehoben. 77. Die §§ 372 und 373 werden wie folgt gefasst: „§ 372 Spezifikationen zu den offenen und ... 77. Die §§ 372 und 373 werden wie folgt gefasst: „ § 372 Spezifikationen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen für informationstechnische ... nach § 385 Absatz 1 Satz 1 ergibt, nachdem die jeweiligen Spezifikationen nach den §§ 372 und 373 erstellt und durch das Bundesministerium für Gesundheit entsprechend dem § 385 ... nach § 371 Absatz 1 Nummer 2 entbehrlich, wenn hierfür eine Bestätigung nach § 372 Absatz 3 vorliegt. (7) Die Gesellschaft für Telematik kann für die durch das ... 3. Fristen für die Integration der Schnittstellen nach den §§ 371 bis 373 festlegen und 4. Festlegungen zu offenen und standardisierten Schnittstellen ... standardisierten Schnittstellen für informationstechnische Systeme nach den §§ 371 bis 373 treffen, die zur Meldung und Vermittlung von Videosprechstunden genutzt werden.  ... Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 festsetzen. (5) Sofern nach den §§ 355, 372 , 373 und 374a bereits gesetzliche Aufträge zur Spezifikation von technischen, semantischen ... Systeme im Sinne des § 371 Absatz 1 und 2 gelten ergänzend die Festlegungen des § 372 oder des § 373 als auf Einhaltung zu überprüfende ... (6) Die Stellen für die Durchführung der Konformitätsbewertung nach § 372 Absatz 3 sind, abweichend von Absatz 1, bis einschließlich 31. Dezember 2024 die ...
Artikel 2 DigiG Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... juristischen Person im Sinne des § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2" ersetzt. 4. § 372 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ... nach § 385 Absatz 1 Satz 1 ergibt, nachdem die jeweiligen Spezifikationen nach den §§ 372 und 373 erstellt und durch das Bundesministerium für Gesundheit entsprechend dem § 385 ...

Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1309
Artikel 1 DVPMG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... „§ 384" durch die Angabe „§ 385" ersetzt. 65b. In § 372 Absatz 2 wird die Angabe „§ 384" durch die Angabe „§ 385" ersetzt.  ... standardisierten Schnittstellen für informationstechnische Systeme nach den §§ 371 bis 373 getroffen werden, die zur Meldung und Vermittlung von Videosprechstunden genutzt ...

Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19
G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Artikel 2 CovidIfSGAnpG 2022 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... Melde- und Informationssystem nach § 14 des Infektionsschutzgesetzes und". 3. § 372 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben. 4. § 373 Absatz 1 Satz 3 wird ...

Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG)
G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2115
Artikel 1 PDSG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... der zugrunde gelegten Dokumentation, 2. eine Aufstellung der nach den §§ 329 bis 331 getroffenen Maßnahmen einschließlich der festgestellten Sicherheitsmängel ... der Schnittstellen muss spätestens zwei Jahre nachdem die jeweiligen Festlegungen nach den §§ 372 und 373 erstmals in das Interoperabilitätsverzeichnis nach § 384 aufgenommen worden ... (4) Bei einer Fortschreibung der Schnittstellen kann in den Festlegungen nach den §§ 372 und 373 in Verbindung mit der nach § 375 zu erlassenden Rechtsverordnung eine Frist ... eine Frist vorgegeben werden, die von der in Absatz 3 genannten Frist abweicht. § 372 Festlegungen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen für informationstechnische ... 72 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches zwei Jahre nachdem die jeweiligen Festlegungen nach den §§ 372 und 373 erstmals in das Interoperabilitätsverzeichnis nach § 384 aufgenommen worden ... 371 Absatz 1 Nummer 2 entbehrlich, wenn hierfür ein Nachweis einer Bestätigung nach § 372 Absatz 3 vorliegt. § 374 Abstimmung zur Festlegung sektorenübergreifender ... bei den Festlegungen für offene und standardisierte Schnittstellen nach den §§ 371 bis 373 mit dem Ziel ab, bei inhaltlichen Gemeinsamkeiten der Schnittstellen ... standardisierten Schnittstellen für informationstechnische Systeme nach den §§ 371 bis 373 sowie verbindliche Fristen für deren Integration und Fortschreibung festzulegen; ... sind, bei der Festlegung der offenen und standardisierten Schnittstellen nach den §§ 371 bis 373 berücksichtigt werden müssen. (2) Das Bundesministerium für ...