§ 37 - GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV)

§ 37 Ausnahmen von Verwaltungssanktionen



Kommt der Begünstigte seinen Verpflichtungen aufgrund eines wirksamen Verwaltungsaktes einer Behörde nicht nach, wird keine Verwaltungssanktion angewandt.



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