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§ 38 - Kapazitätsreserveverordnung (KapResV)

V. v. 28.01.2019 BGBl. I S. 58 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
Geltung ab 06.02.2019; FNA: 752-6-24 Elektrizität und Gas
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§ 38 Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten



(1) Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen auf einer gemeinsamen Internetplattform innerhalb angemessener Frist

1.
die Teilnahmevoraussetzungen und Festlegungen nach § 9 Absatz 2, einschließlich eines Hinweises auf die Anforderungen nach § 9 Absatz 1 und die Standardbedingungen nach § 37 Absatz 1 Nummer 1; wobei die Veröffentlichung spätestens einen Monat vor der jeweiligen Bekanntmachung nach § 11 erfolgen soll,

2.
die Entscheidung über die Zuschläge und die Höhe des Zuschlagswerts nach § 18; wobei die Veröffentlichung spätestens einen Monat nach Zuschlagserteilung erfolgen soll und folgende Angaben erforderlich sind:

a)
der Gebotstermin der Ausschreibung, für die die Zuschläge erteilt werden, und

b)
die Namen der Bieter, die einen Zuschlag erhalten, einschließlich der Nummer der Anlage im Marktstammdatenregister, der Reserveleistung sowie einer eindeutigen Zuschlagsnummer.

(2) Die Übertragungsnetzbetreiber teilen der Bundesnetzagentur unverzüglich wesentliche Vorgänge oder Änderungen im Zusammenhang mit der Kapazitätsreserve mit, insbesondere

1.
die nach Absatz 1 zu veröffentlichenden Informationen,

2.
jeden Verstoß von Betreibern von Kapazitätsreserveanlagen gegen § 3; wobei die Mitteilung die betroffene Kapazitätsreserveanlage, den Betreiber und die Norm, gegen die verstoßen wurde, enthalten muss,

3.
die Vertragsbeendigungen nach § 22,

4.
die Aktivierung nach § 25,

5.
den Abruf nach § 26,

6.
jede Nichtverfügbarkeit im Fall der §§ 25 bis 29; wobei die Mitteilung die betroffene Kapazitätsreserveanlage, den Betreiber und, sofern den Übertragungsnetzbetreibern bekannt, Nichtverf der Ursache dieügbarkeit enthalten muss, und

7.
die Vereinnahmung von Vertragsstrafen nach den §§ 34 und 36.

(3) 1Die Übertragungsnetzbetreiber teilen den Bietern, deren Gebote nach § 17 vom weiteren Verfahren ausgeschlossen worden sind, und den Bietern, die keinen Zuschlag nach § 18 erhalten haben, die Gründe für den Ausschluss oder die Nichtbezuschlagung mit. 2Die Mitteilung nach Satz 1 hat zu erfolgen, sobald die Übertragungsnetzbetreiber die Zuschläge nach § 18 erteilt und alle bezuschlagten Bieter die Zweitsicherheit nach § 10 Absatz 2 geleistet haben.





 

Frühere Fassungen von § 38 KapResV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.11.2025Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Kapazitätsreserveverordnung
vom 03.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 264

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 38 KapResV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 KapResV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KapResV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Kapazitätsreserveverordnung
V. v. 03.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 264
Artikel 1 2. KapResVÄndV Änderung der Kapazitätsreserveverordnung
... 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 5 maßgeblichen Werte" eingefügt. 21. In § 38 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „gegebenenfalls der Identifikationsnummer der Anlage bei der ...