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§ 37 - Personalausweisverordnung (PAuswV)

§ 37 Übergangsregelungen



(1) Signaturkarten, die der Ausweishersteller zur Absicherung des elektronischen Antragsprozesses der Ausweisbehörde vor dem 1. November 2010 ausgestellt hat, behalten bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer ihre Geltung.

(2) Abweichend von § 19 Absatz 1 Satz 1 können die Personalausweisbehörden der Länder, die nach § 23a des Bundesmeldegesetzes ein Verfahren zur elektronischen Anmeldung erproben, bis zum 30. April 2022 auch Änderungsaufkleber nach dem in Anlage 1a abgedruckten Muster verwenden.

(3) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2032 gilt § 5 Absatz 3 Nummer 1, 3 und 4 sowie Absatz 4 Satz 4 mit den Maßgaben, dass die Frist zehn Jahre und drei Monate beträgt und wie folgt zu laufen beginnt:

1.
im Fall von § 5 Absatz 3 Nummer 1 mit der Eintragung in die Referenzliste,

2.
im Fall von § 5 Absatz 3 Nummer 3 mit der Speicherung der Aktualisierung der Sperrliste,

3.
im Fall von § 5 Absatz 3 Nummer 4 mit der Speicherung des Sperrschlüssels beim Sperrlistenbetreiber oder mit der Entsperrung durch die Personalausweisbehörde,

4.
im Fall von § 5 Absatz 4 Satz 4 mit der Eintragung der Sperrsummen oder des jeweils letzten Tages der Gültigkeitsdauer von hergestellten Personalausweisen in dieser Liste.



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Frühere Fassungen von § 37 PAuswV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.02.2026Artikel 3 Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der Verwaltung im Bereich des Pass- und Ausweiswesens sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 31
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
vom 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
aktuell vorher 01.09.2021Artikel 3 Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern sowie zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Aufenthaltsverordnung
vom 20.08.2021 BGBl. I S. 3682
aktuellvor 01.09.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 37 PAuswV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 PAuswV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PAuswV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern sowie zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Aufenthaltsverordnung
V. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3682
Artikel 3 PPDAVEV Änderung der Personalausweisverordnung
... 36c Nummer 10 wird wie folgt gefasst: „10. § 21." 21. Dem § 37 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt: „(3) Abweichend von ...

Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Artikel 1 PAuswVuaÄndV Änderung der Personalausweisverordnung
... § 36d wird § 36e. 16. § 37 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:  ...

Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der Verwaltung im Bereich des Pass- und Ausweiswesens sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 31
Artikel 3 PassAuswÄndV Änderung der Personalausweisverordnung
...  § 36e Muster der eID-Karte Abschnitt 12 Schlussvorschriften § 37 Übergangsregelungen § 38 Inkrafttreten Anlage 1 Muster des ... ersetzt: „Abschnitt 12 Schlussvorschriften". 39. § 37 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird gestrichen. b) Der ...