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Abschnitt 12 - Personalausweisverordnung (PAuswV)


Abschnitt 12 Schlussvorschriften

§ 37 Übergangsregelungen



(1) Signaturkarten, die der Ausweishersteller zur Absicherung des elektronischen Antragsprozesses der Ausweisbehörde vor dem 1. November 2010 ausgestellt hat, behalten bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer ihre Geltung.

(2) Abweichend von § 19 Absatz 1 Satz 1 können die Personalausweisbehörden der Länder, die nach § 23a des Bundesmeldegesetzes ein Verfahren zur elektronischen Anmeldung erproben, bis zum 30. April 2022 auch Änderungsaufkleber nach dem in Anlage 1a abgedruckten Muster verwenden.

(3) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2032 gilt § 5 Absatz 3 Nummer 1, 3 und 4 sowie Absatz 4 Satz 4 mit den Maßgaben, dass die Frist zehn Jahre und drei Monate beträgt und wie folgt zu laufen beginnt:

1.
im Fall von § 5 Absatz 3 Nummer 1 mit der Eintragung in die Referenzliste,

2.
im Fall von § 5 Absatz 3 Nummer 3 mit der Speicherung der Aktualisierung der Sperrliste,

3.
im Fall von § 5 Absatz 3 Nummer 4 mit der Speicherung des Sperrschlüssels beim Sperrlistenbetreiber oder mit der Entsperrung durch die Personalausweisbehörde,

4.
im Fall von § 5 Absatz 4 Satz 4 mit der Eintragung der Sperrsummen oder des jeweils letzten Tages der Gültigkeitsdauer von hergestellten Personalausweisen in dieser Liste.




§ 38 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 2010 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister des Innern

Thomas de Maizière


Anlage 1 Muster des Personalausweises



(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 125)

Vorderseite

Muster Personalausweis (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 56)


Rückseite

Muster Personalausweis (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 56)





Anlage 1a Muster des Aufklebers zur Anschriftenänderung des Personalausweises



Muster des Aufklebers zur Anschriftenänderung des Personalausweises (BGBl. 2021 I S. 3691)





Anlage 1b Muster des Aufklebers zur Anschriftenänderung des Personalausweises nach elektronischer Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes



Muster des Aufklebers zur Anschriftenänderung des Personalausweises nach elektronischer Anmeldung (BGBl. 2021 I S. 3691)





Anlage 1c Muster des Aufklebers mit Brailleschrift für den Personalausweis und die eID-Karte



Muster des Aufklebers mit Brailleschrift für den Personalausweis und die eID-Karte (BGBl. 2021 I S. 3692)





Anlage 2 Muster des vorläufigen Personalausweises



Vorderseite

Muster Vorläufiger Personalausweis Vorderseite (BGBl. 2020 I S. 2754)


Rückseite

Muster Vorläufiger Personalausweis Rückseite (BGBl. 2020 I S. 2754)


Muster des Aufklebers zur Anschriftenänderung des vorläufigen Personalausweises

Muster des Aufklebers zur Anschriftenänderung des vorläufigen Personalausweises (BGBl. 2020 I S. 2754)





Anlage 2a Muster des Ersatz-Personalausweises



Muster des Ersatz-Personalausweises, Vorderseite (BGBl. 2015 I S. 1102)


Muster des Ersatz-Personalausweises, Rückseite (BGBl. 2015 I S. 1102)





Anlage 3 Formale Anforderungen an die Einträge in Ausweisen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes



Abschnitt 1


Formale Anforderungen an die Einträge in Ausweisen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes

Vorbemerkung:

1.
Die Tabelle nachstehenden der in beschriebenen Anforderungen an die Einträge gelten sowohl für den Personalausweis als auch für den vorläufigen Personalausweis und den Ersatz-Personalausweis.

2.
Die Personalausweisbehörden verwenden zur Personalisierung der vorläufigen Personalausweise und der Aufkleber zur Anschriftenänderung sowie zur Personalisierung der Ersatz-Personalausweise und zur Änderung von Daten der Ersatz-Personalausweise den Schriftfont „UnicodeDoc". Hierfür sind Tintenstrahldrucker einzusetzen. Die Tinte hat die nach der ISO 1831:1980-10 geforderten Eigenschaften hinsichtlich maschineller Lesbarkeit im B900-Band zu erfüllen. Es ist ausschließlich solches Schreibmaterial zu verwenden, das nach DIN ISO 12757-1:1999-02 urkunden- und kopierecht ist.

3.
Als Zeichensatz ist der in der jeweils gültigen Fassung der Technischen Richtlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik, BSI: Technische Richtlinie TR-03123, XML-Datenaustauschformat für hoheitliche Dokumente (TR XhD), veröffentlichte Zeichensatz „String.Latin" zu verwenden.

4.
Der maschinenlesbare Bereich in den Ausweisen ist im Schriftfont OCR-B zu beschriften.

5.
In den Datenfeldern „Name" (Familienname und Geburtsname) sowie „Vornamen" sind alle Namensbestandteile komplett darzustellen, soweit dies technisch entsprechend der nachstehenden Tabelle umsetzbar ist.

6.
Grundsätzlich sind alle Einträge in den Ausweisen in der Schriftgröße 1 gemäß der nachstehenden Tabelle vorzunehmen.

Wird in einem Datenfeld die zur Verfügung stehende Zeichenzahl in der Schriftgröße 1 überschritten, sind sämtliche Zeichen des entsprechenden Datenfeldes in Schriftgröße 2 einzutragen.

Sollte auch unter Ausnutzung der Schriftgröße 2 die nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle maximal zur Verfügung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des Datenfeldes (zum Beispiel Vornamen) - unter Ausnutzung der maximal zur Verfügung stehenden Zeichenzahl - entsprechend gekürzt vorzunehmen.

Bei dem vorläufigen Personalausweis und bei dem Ersatz-Personalausweis ist im Datenfeld „Name" der Eintrag gemäß den Vorgaben der nachstehenden Tabelle in der Schriftgröße 1 und 2 im Fettdruck zulässig. Einträge in den sonstigen Datenfeldern sind nur in der Schriftgröße 1 zulässig. Sollte unter Ausnutzung dieser Schriftgrößen die zur Verfügung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des Datenfeldes (zum Beispiel Vornamen) entsprechend gekürzt vorzunehmen.

Unterschiedliche Schriftgrößen innerhalb eines Datenfeldes sind unzulässig.

Bei der Personalisierung des Aufklebers zur Änderung der Anschrift auf dem Personalausweis ist die Seriennummer in der Schriftgröße 3 einzutragen. Die Eintragungen zur Postleitzahl, zum Wohnort sowie zur Straße und Hausnummer sind in der Schriftgröße 3 im Fettsatz vorzunehmen.

7.
Sofern neben dem Familiennamen auch ein Geburtsname vorhanden ist, ist der Geburtsname in einer eigenen Zeile einzutragen. Bei vorläufigen Personalausweisen und Ersatz-Personalausweisen ist dem Geburtsnamen die Zeichenfolge „GEB." unter Hinzufügung eines Leerzeichens voranzustellen.

8.
Soweit ein oder mehrere Doktorgrade vorhanden sind, wird dieser bzw. werden diese im Personalausweis im Datenfeld „Doktorgrad", im vorläufigen Personalausweis im Datenfeld „Name" eingetragen. Die Anzahl der für den Namenseintrag vorgesehenen Zeichen verringert sich um die für die Eintragung des Doktorgrades bzw. der Doktorgrade benötigte Zeichenzahl, sofern diese Eintragung im Datenfeld „Name" vorgenommen wird.

9.
Die alphanummerische Seriennummer des Personalausweises wird ausschließlich aus den Buchstaben C, F, G, H, J, K, L, M, N, P, R, T, V, W, X, Y, Z und den Ziffern 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 gebildet. Beim vorläufigen Personalausweis und beim Ersatz-Personalausweis besteht die Seriennummer aus einem Buchstaben und sieben Ziffern.

10.
Das Lichtbild, das von der antragstellenden Person in den Abmaßen 35x 45 mm vorzulegen ist, ist bei der Personalisierung im vorläufigen Personalausweis verkleinert mit den Abmessungen 29x 37 mm darzustellen.

Datenfelder Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Schriftgröße1 1
Schriftfont des Ausweisherstellers: (2 mm)
UnicodeDoc: 2,4 mm
Schriftgröße 2
Schriftfont des Ausweisherstellers: (1,3 mm)
UnicodeDoc: 2 mm
Name (Familienname und
Geburtsname)
26 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 52 Zeichen)
40 Zeichen pro Zeile;
3 Zeilen (insgesamt 120 Zeichen)
Vornamen26 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 26 Zeichen)
40 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 80 Zeichen)
Tag der Geburt 10 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen)
Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig
Ort der Geburt 26 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 26 Zeichen)
40 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 80 Zeichen)
Staatsangehörigkeit7 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 7 Zeichen)
Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig
Gültig bis (letzter Tag der
Gültigkeitsdauer)
10 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen)
Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig
Wohnort25 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 50 Zeichen)
Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig
Straße und Hausnummer 25 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 50 Zeichen)
Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig
Größe3 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 3 Zeichen)
Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig
Farbe der Augen 19 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 19 Zeichen)
Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig
Doktorgrad20 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 20 Zeichen)
31 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 32 Zeichen)
Ordens- und Künstlername2 20 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 20 Zeichen)
31 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 32 Zeichen)
ausstellende Behörde 19 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 38 Zeichen)
28 Zeichen pro Zeile;
3 Zeilen (insgesamt 84 Zeichen)
Tag der Ausstellung 8 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 8 Zeichen)
Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig


Datenfelder
- der Aufkleber für
Anschriftänderungen
Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Schriftgröße 3
UnicodeDoc: 1,5 mm
Anschrift25 Zeichen pro Zeile; 4 Zeilen (insgesamt 100 Zeichen)
Seriennummer9 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)
1 Die Schriftgröße ist am Großbuchstaben E auszurichten.
2 Gilt nur für den Personalausweis.


Datenfelder des Aufklebers
für Anschriftenänderungen nach elektronischer Anmeldung
nach § 23a des Bundesmeldegesetzes
Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Schriftgröße 3
UnicodeDoc: 1,5 mm
Anschrift22 Zeichen pro Zeile, 4 Zeilen (insgesamt 88 Zeichen)
Seriennummer9 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)


Abschnitt 2 (zu § 7 Absatz 3) Anforderungen an das Lichtbild für den Ausweis im Sinne des § 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes


Anforderungen an das Lichtbild, Seite 1 (BGBl. 2025 I Nr. 260 S. 11)


Anforderungen an das Lichtbild, Seite 2 (BGBl. 2025 I Nr. 260 S. 12)


Anforderungen an das Lichtbild, Seite 3 (BGBl. 2025 I Nr. 260 S. 13)


Anforderungen an das Lichtbild, Seite 4 (BGBl. 2025 I Nr. 260 S. 14)





Anlage 3a Muster der eID-Karte



Vorderseite

Muster eID-Karte, Vorderseite (BGBl. 2020 I S. 2200)


Rückseite

Muster eID-Karte, Rückseite (BGBl. 2020 I S. 2200)





Anlage 4 Übersicht über die zu zertifizierenden Systemkomponenten



Nr.Bezeichnung der Systemkomponente Verpflichtung/Option
1 Chip auf der Ausweiskarte (Hard- und Software) Verpflichtung für den Ausweishersteller
2Hardware zur Erfassung und Echtheitsbewertung von FingerabdrückenVerpflichtung für die Anbieter dieser Geräte
Verpflichtung für den Ausweishersteller
Verpflichtung für die Personalausweisbehörden
3Software zur Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des
Lichtbildes und der Fingerabdrücke
Verpflichtung für den Ausweishersteller
Verpflichtung für die Personalausweisbehörden
4(aufgehoben)

 
5Erfassungsstation zur Fertigung des Lichtbildes Verpflichtung für die Personalausweisbehörden, die
das Lichtbild gemäß §§ 6a, 7 Absatz 1 Satz 3 selbst
fertigen oder für Dienstleister, die
Lichtbildaufnahmegeräte im Sinne des § 5a
Absatz 2 Nummer 2 verwenden
6Modul für die Datenübermittlung von den Personal-
ausweisbehörden an den Ausweishersteller
Verpflichtung für den Ausweishersteller
Verpflichtung für die Personalausweisbehörden
7Modul zur Sicherung der Authentizität und Vertrau-
lichkeit der Antragsdaten
Verpflichtung für den Ausweishersteller
Verpflichtung für die Personalausweisbehörden
8Änderungs- und Visualisierungmodul für den Ände-
rungs- und Visualisierungsdienst in den Personal-
ausweisbehörden
Verpflichtung für den Ausweishersteller
Verpflichtung für die Personalausweisbehörden
9Kartenlesegeräte für die Nutzung im Rahmen des § 18
des Personalausweisgesetzes
Optionale Durchführung durch den Anbieter dieser
Geräte.
10eID-ClientOptionale Durchführung durch den Anbieter dieser
Software. Empfehlung des Einsatzes zertifizierter
Software an den Ausweisinhaber
11Hard- und Software zur Durchführung des elektro-
nischen Identitätsnachweises oder des
Vor-Ort-Auslesens *) bei den Diensteanbie-
tern oder ihrer Auftragnehmer (eID-Server)
Verpflichtung für den Diensteanbieter oder dessen
Auftragnehmer

12 Hard- und Software zum Betrieb der Cloud Verpflichtung für den Cloudanbieter
13Software zur Verschlüsselung und Übertragung
der Lichtbilder von Dienstleistern an die Cloud
Verpflichtung für die Softwarehersteller



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*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nr. 18 Buchstabe e V. v. 28. September 2017 (BGBl. I S. 3521) wurde sinngemäß konsolidiert.