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Abschnitt 12 - Personalausweisverordnung (PAuswV)
V. v. 01.11.2010 BGBl. I S. 1460 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 31
Geltung ab 01.11.2010; FNA: 210-6-1 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Geltung ab 01.11.2010; FNA: 210-6-1 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Abschnitt 12 Schlussvorschriften
§ 37 Übergangsregelungen
(1) Signaturkarten, die der Ausweishersteller zur Absicherung des elektronischen Antragsprozesses der Ausweisbehörde vor dem 1. November 2010 ausgestellt hat, behalten bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer ihre Geltung.
(2) Abweichend von § 19 Absatz 1 Satz 1 können die Personalausweisbehörden der Länder, die nach § 23a des Bundesmeldegesetzes ein Verfahren zur elektronischen Anmeldung erproben, bis zum 30. April 2022 auch Änderungsaufkleber nach dem in Anlage 1a abgedruckten Muster verwenden.
(3) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2032 gilt § 5 Absatz 3 Nummer 1, 3 und 4 sowie Absatz 4 Satz 4 mit den Maßgaben, dass die Frist zehn Jahre und drei Monate beträgt und wie folgt zu laufen beginnt:
- 1.
- im Fall von § 5 Absatz 3 Nummer 1 mit der Eintragung in die Referenzliste,
- 2.
- im Fall von § 5 Absatz 3 Nummer 3 mit der Speicherung der Aktualisierung der Sperrliste,
- 3.
- im Fall von § 5 Absatz 3 Nummer 4 mit der Speicherung des Sperrschlüssels beim Sperrlistenbetreiber oder mit der Entsperrung durch die Personalausweisbehörde,
- 4.
- im Fall von § 5 Absatz 4 Satz 4 mit der Eintragung der Sperrsummen oder des jeweils letzten Tages der Gültigkeitsdauer von hergestellten Personalausweisen in dieser Liste.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der Verwaltung im Bereich des Pass- und Ausweiswesens sowie zur Änderung weiterer Vorschriften V. v. 30. Januar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 31 m.W.v. 7. Februar 2026
§ 38 Inkrafttreten
§ 38 wird in 1 Vorschrift zitiert
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 2010 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Anlage 1 Muster des Personalausweises
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 125)
Vorderseite

Rückseite

Vorderseite

Rückseite

Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der Verwaltung im Bereich des Pass- und Ausweiswesens sowie zur Änderung weiterer Vorschriften V. v. 30. Januar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 31 m.W.v. 7. Februar 2026
Anlage 1a Muster des Aufklebers zur Anschriftenänderung des Personalausweises

Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der Verwaltung im Bereich des Pass- und Ausweiswesens sowie zur Änderung weiterer Vorschriften V. v. 30. Januar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 31 m.W.v. 7. Februar 2026
Anlage 1b Muster des Aufklebers zur Anschriftenänderung des Personalausweises nach elektronischer Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes

Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der Verwaltung im Bereich des Pass- und Ausweiswesens sowie zur Änderung weiterer Vorschriften V. v. 30. Januar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 31 m.W.v. 7. Februar 2026
Anlage 1c Muster des Aufklebers mit Brailleschrift für den Personalausweis und die eID-Karte

Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der Verwaltung im Bereich des Pass- und Ausweiswesens sowie zur Änderung weiterer Vorschriften V. v. 30. Januar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 31 m.W.v. 7. Februar 2026
Anlage 2 Muster des vorläufigen Personalausweises
Vorderseite

Rückseite

Muster des Aufklebers zur Anschriftenänderung des vorläufigen Personalausweises


Rückseite

Muster des Aufklebers zur Anschriftenänderung des vorläufigen Personalausweises

Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der Verwaltung im Bereich des Pass- und Ausweiswesens sowie zur Änderung weiterer Vorschriften V. v. 30. Januar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 31 m.W.v. 7. Februar 2026
Anlage 2a Muster des Ersatz-Personalausweises


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der Verwaltung im Bereich des Pass- und Ausweiswesens sowie zur Änderung weiterer Vorschriften V. v. 30. Januar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 31 m.W.v. 7. Februar 2026
Anlage 3 Formale Anforderungen an die Einträge in Ausweisen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes
Abschnitt 1
Formale Anforderungen an die Einträge in Ausweisen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes
Vorbemerkung:
- 1.
- Die Tabelle nachstehenden der in beschriebenen Anforderungen an die Einträge gelten sowohl für den Personalausweis als auch für den vorläufigen Personalausweis und den Ersatz-Personalausweis.
- 2.
- Die Personalausweisbehörden verwenden zur Personalisierung der vorläufigen Personalausweise und der Aufkleber zur Anschriftenänderung sowie zur Personalisierung der Ersatz-Personalausweise und zur Änderung von Daten der Ersatz-Personalausweise den Schriftfont „UnicodeDoc". Hierfür sind Tintenstrahldrucker einzusetzen. Die Tinte hat die nach der ISO 1831:1980-10 geforderten Eigenschaften hinsichtlich maschineller Lesbarkeit im B900-Band zu erfüllen. Es ist ausschließlich solches Schreibmaterial zu verwenden, das nach DIN ISO 12757-1:1999-02 urkunden- und kopierecht ist.
- 3.
- Als Zeichensatz ist der in der jeweils gültigen Fassung der Technischen Richtlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik, BSI: Technische Richtlinie TR-03123, XML-Datenaustauschformat für hoheitliche Dokumente (TR XhD), veröffentlichte Zeichensatz „String.Latin" zu verwenden.
- 4.
- Der maschinenlesbare Bereich in den Ausweisen ist im Schriftfont OCR-B zu beschriften.
- 5.
- In den Datenfeldern „Name" (Familienname und Geburtsname) sowie „Vornamen" sind alle Namensbestandteile komplett darzustellen, soweit dies technisch entsprechend der nachstehenden Tabelle umsetzbar ist.
- 6.
- Grundsätzlich sind alle Einträge in den Ausweisen in der Schriftgröße 1 gemäß der nachstehenden Tabelle vorzunehmen.
Wird in einem Datenfeld die zur Verfügung stehende Zeichenzahl in der Schriftgröße 1 überschritten, sind sämtliche Zeichen des entsprechenden Datenfeldes in Schriftgröße 2 einzutragen.
Sollte auch unter Ausnutzung der Schriftgröße 2 die nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle maximal zur Verfügung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des Datenfeldes (zum Beispiel Vornamen) - unter Ausnutzung der maximal zur Verfügung stehenden Zeichenzahl - entsprechend gekürzt vorzunehmen.
Bei dem vorläufigen Personalausweis und bei dem Ersatz-Personalausweis ist im Datenfeld „Name" der Eintrag gemäß den Vorgaben der nachstehenden Tabelle in der Schriftgröße 1 und 2 im Fettdruck zulässig. Einträge in den sonstigen Datenfeldern sind nur in der Schriftgröße 1 zulässig. Sollte unter Ausnutzung dieser Schriftgrößen die zur Verfügung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des Datenfeldes (zum Beispiel Vornamen) entsprechend gekürzt vorzunehmen.
Unterschiedliche Schriftgrößen innerhalb eines Datenfeldes sind unzulässig.
Bei der Personalisierung des Aufklebers zur Änderung der Anschrift auf dem Personalausweis ist die Seriennummer in der Schriftgröße 3 einzutragen. Die Eintragungen zur Postleitzahl, zum Wohnort sowie zur Straße und Hausnummer sind in der Schriftgröße 3 im Fettsatz vorzunehmen. - 7.
- Sofern neben dem Familiennamen auch ein Geburtsname vorhanden ist, ist der Geburtsname in einer eigenen Zeile einzutragen. Bei vorläufigen Personalausweisen und Ersatz-Personalausweisen ist dem Geburtsnamen die Zeichenfolge „GEB." unter Hinzufügung eines Leerzeichens voranzustellen.
- 8.
- Soweit ein oder mehrere Doktorgrade vorhanden sind, wird dieser bzw. werden diese im Personalausweis im Datenfeld „Doktorgrad", im vorläufigen Personalausweis im Datenfeld „Name" eingetragen. Die Anzahl der für den Namenseintrag vorgesehenen Zeichen verringert sich um die für die Eintragung des Doktorgrades bzw. der Doktorgrade benötigte Zeichenzahl, sofern diese Eintragung im Datenfeld „Name" vorgenommen wird.
- 9.
- Die alphanummerische Seriennummer des Personalausweises wird ausschließlich aus den Buchstaben C, F, G, H, J, K, L, M, N, P, R, T, V, W, X, Y, Z und den Ziffern 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 gebildet. Beim vorläufigen Personalausweis und beim Ersatz-Personalausweis besteht die Seriennummer aus einem Buchstaben und sieben Ziffern.
- 10.
- Das Lichtbild, das von der antragstellenden Person in den Abmaßen 35x 45 mm vorzulegen ist, ist bei der Personalisierung im vorläufigen Personalausweis verkleinert mit den Abmessungen 29x 37 mm darzustellen.
| Datenfelder | Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen | |
| Schriftgröße1 1 Schriftfont des Ausweisherstellers: (2 mm) UnicodeDoc: 2,4 mm | Schriftgröße 2 Schriftfont des Ausweisherstellers: (1,3 mm) UnicodeDoc: 2 mm | |
| Name (Familienname und Geburtsname) | 26 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 52 Zeichen) | 40 Zeichen pro Zeile; 3 Zeilen (insgesamt 120 Zeichen) |
| Vornamen | 26 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 26 Zeichen) | 40 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 80 Zeichen) |
| Tag der Geburt | 10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen) | Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig |
| Ort der Geburt | 26 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 26 Zeichen) | 40 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 80 Zeichen) |
| Staatsangehörigkeit | 7 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 7 Zeichen) | Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig |
| Gültig bis (letzter Tag der Gültigkeitsdauer) | 10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen) | Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig |
| Wohnort | 25 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 50 Zeichen) | Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig |
| Straße und Hausnummer | 25 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 50 Zeichen) | Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig |
| Größe | 3 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 3 Zeichen) | Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig |
| Farbe der Augen | 19 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 19 Zeichen) | Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig |
| Doktorgrad | 20 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 20 Zeichen) | 31 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 32 Zeichen) |
| Ordens- und Künstlername2 | 20 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 20 Zeichen) | 31 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 32 Zeichen) |
| ausstellende Behörde | 19 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 38 Zeichen) | 28 Zeichen pro Zeile; 3 Zeilen (insgesamt 84 Zeichen) |
| Tag der Ausstellung | 8 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 8 Zeichen) | Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig |
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| Datenfelder - der Aufkleber für Anschriftänderungen | Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen | |
| Schriftgröße 3 UnicodeDoc: 1,5 mm | ||
| Anschrift | 25 Zeichen pro Zeile; 4 Zeilen (insgesamt 100 Zeichen) | |
| Seriennummer | 9 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen) | |
| 1 Die Schriftgröße ist am Großbuchstaben E auszurichten. 2 Gilt nur für den Personalausweis. | ||
| Datenfelder des Aufklebers für Anschriftenänderungen nach elektronischer Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes | Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen |
| Schriftgröße 3 UnicodeDoc: 1,5 mm | |
| Anschrift | 22 Zeichen pro Zeile, 4 Zeilen (insgesamt 88 Zeichen) |
| Seriennummer | 9 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen) |
Abschnitt 2 (zu § 7 Absatz 3) Anforderungen an das Lichtbild für den Ausweis im Sinne des § 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes




Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der Verwaltung im Bereich des Pass- und Ausweiswesens sowie zur Änderung weiterer Vorschriften V. v. 30. Januar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 31 m.W.v. 7. Februar 2026
Anlage 3a Muster der eID-Karte
Vorderseite

Rückseite

Rückseite

Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der Verwaltung im Bereich des Pass- und Ausweiswesens sowie zur Änderung weiterer Vorschriften V. v. 30. Januar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 31 m.W.v. 7. Februar 2026
Anlage 4 Übersicht über die zu zertifizierenden Systemkomponenten
| Nr. | Bezeichnung der Systemkomponente | Verpflichtung/Option |
| 1 | Chip auf der Ausweiskarte (Hard- und Software) | Verpflichtung für den Ausweishersteller |
| 2 | Hardware zur Erfassung und Echtheitsbewertung von Fingerabdrücken | Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte Verpflichtung für den Ausweishersteller Verpflichtung für die Personalausweisbehörden |
| 3 | Software zur Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke | Verpflichtung für den Ausweishersteller Verpflichtung für die Personalausweisbehörden |
| 4 | (aufgehoben) | |
| 5 | Erfassungsstation zur Fertigung des Lichtbildes | Verpflichtung für die Personalausweisbehörden, die das Lichtbild gemäß §§ 6a, 7 Absatz 1 Satz 3 selbst fertigen oder für Dienstleister, die Lichtbildaufnahmegeräte im Sinne des § 5a Absatz 2 Nummer 2 verwenden |
| 6 | Modul für die Datenübermittlung von den Personal- ausweisbehörden an den Ausweishersteller | Verpflichtung für den Ausweishersteller Verpflichtung für die Personalausweisbehörden |
| 7 | Modul zur Sicherung der Authentizität und Vertrau- lichkeit der Antragsdaten | Verpflichtung für den Ausweishersteller Verpflichtung für die Personalausweisbehörden |
| 8 | Änderungs- und Visualisierungmodul für den Ände- rungs- und Visualisierungsdienst in den Personal- ausweisbehörden | Verpflichtung für den Ausweishersteller Verpflichtung für die Personalausweisbehörden |
| 9 | Kartenlesegeräte für die Nutzung im Rahmen des § 18 des Personalausweisgesetzes | Optionale Durchführung durch den Anbieter dieser Geräte. |
| 10 | eID-Client | Optionale Durchführung durch den Anbieter dieser Software. Empfehlung des Einsatzes zertifizierter Software an den Ausweisinhaber |
| 11 | Hard- und Software zur Durchführung des elektro- nischen Identitätsnachweises oder des Vor-Ort-Auslesens *) bei den Diensteanbie- tern oder ihrer Auftragnehmer (eID-Server) | Verpflichtung für den Diensteanbieter oder dessen Auftragnehmer |
| 12 | Hard- und Software zum Betrieb der Cloud | Verpflichtung für den Cloudanbieter |
| 13 | Software zur Verschlüsselung und Übertragung der Lichtbilder von Dienstleistern an die Cloud | Verpflichtung für die Softwarehersteller |
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- *)
- Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nr. 18 Buchstabe e V. v. 28. September 2017 (BGBl. I S. 3521) wurde sinngemäß konsolidiert.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der Verwaltung im Bereich des Pass- und Ausweiswesens sowie zur Änderung weiterer Vorschriften V. v. 30. Januar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 31 m.W.v. 7. Februar 2026
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