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§ 37 - Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV)

Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 60; FNA: 860-14 Sozialgesetzbuch
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§ 37 Vereinbarungen mit Traumaambulanzen



(1) 1Die nach Landesrecht zuständigen Behörden schließen Vereinbarungen mit Traumaambulanzen, die die Voraussetzungen nach diesem Abschnitt erfüllen. 2Am 1. Januar 2021 bestehende Vereinbarungen bleiben hiervon für die Dauer ihrer Laufzeit unberührt.

(2) 1Die Vereinbarung muss die wesentlichen Anforderungen an die Traumaambulanz sowie die wesentlichen Leistungsmerkmale festlegen. 2In der Vereinbarung muss sich die Traumaambulanz verpflichten, nach § 32 und § 33 berechtigte Personen im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes psychotherapeutisch zu betreuen. 3Darüber hinaus enthält die Vereinbarung als Mindestinhalt Regelungen über

1.
den psychotherapeutisch zu betreuenden Personenkreis,

2.
Art und Ziel der Leistung,

3.
die Anforderungen an die personelle Ausstattung und an die Qualifikation des Personals,

4.
die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung bestehenden Pflichten der Traumaambulanz,

5.
den Datenschutz sowie

6.
die Vergütung der von der Traumaambulanz erbrachten Leistungen.

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Zitierungen von § 37 SGB XIV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 SGB XIV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB XIV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 SGB XIV Leistungen in einer Traumaambulanz
... erbracht, mit denen die Träger der Sozialen Entschädigung eine Vereinbarung nach § 37 geschlossen ...
§ 35 SGB XIV Weiterer Bedarf nach Betreuung in der Traumaambulanz (vom 01.01.2024)
... mitzuteilen. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden legen in den nach § 37 zu schließenden Vereinbarungen die Konsequenzen eines Verstoßes gegen die ...
§ 38 SGB XIV Verordnungsermächtigung
... Nähere zu den Vereinbarungen nach § 37 regelt eine vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrates zu ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 60 SozERG Inkrafttreten
... 57 treten am 1. Januar 2020 in Kraft. (5) Artikel 1 § 2, §§ 31 bis 37 , §§ 111 bis 112, §§ 115 bis 116 und § 138 Absatz 7 tritt am 1. Januar ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 10 SGBXIIuXIVÄndG Änderung des Sozialgesetzbuches Vierzehntes Buch
... 2. In § 35 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 39" durch die Angabe „ § 37 " ersetzt. 3. Dem § 44 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:  ...