§ 37m Zuständige Stelle; Verordnungsermächtigung
(1) Innerhalb der Bundesverwaltung werden eine oder mehrere Stellen errichtet, denen die Erfüllung der in den
§§ 37k und
37l Absatz 1 bis 3 geregelten Aufgaben übertragen wird. Die Bundesregierung wird ermächtigt, die jeweils zuständige Stelle durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise nach
§ 51 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- das Nachweisverfahren für die Anrechenbarkeit von nachhaltigen Flugkraftstoffen nach Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2023/2405 und erneuerbarem Wasserstoff für die Luftfahrt nach Artikel 3 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/2405 auf die Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405 näher zu regeln,
- 2.
- das Berechnungsverfahren für die Treibhausgasemissionen von nachhaltigen Flugkraftstoffen nach Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2023/2405 und erneuerbarem Wasserstoff für die Luftfahrt nach Artikel 3 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/2405 festzulegen und das Nachweisverfahren zu regeln,
- 3.
- Methoden zur Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 für den Bezug des elektrischen Stroms zur Produktion von synthetischen Flugkraftstoffen nach Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2023/2405 und erneuerbaren Wasserstoffs für die Luftfahrt nach Artikel 3 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/2405 festzulegen,
- 4.
- Mindestwerte für die Treibhausgaseinsparung von nachhaltigen Flugkraftstoffen nach Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2023/2405 und erneuerbarem Wasserstoff für die Luftfahrt nach Artikel 3 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/2405 festzulegen,
- 5.
- vorzuschreiben, dass Biokraftstoffe nur dann auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405 angerechnet werden, wenn bei der Erzeugung der eingesetzten Biomasse nachweislich bestimmte ökologische und soziale Anforderungen an eine nachhaltige Produktion der Biomasse sowie zum Schutz natürlicher Lebensräume erfüllt werden und wenn der Biokraftstoff eine bestimmte Treibhausgasminderung aufweist,
- 6.
- die Anforderungen im Sinne der Nummer 5 festzulegen und das Nachweisverfahren zu regeln,
- 7.
- die erforderlichen Nachweise und die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen an nachhaltige Flugkraftstoffe nach Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2023/2405 und erneuerbaren Wasserstoff für die Luftfahrt nach Artikel 3 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/2405 sowie die hierfür erforderlichen Probenahmen näher zu regeln,
- 8.
- Einzelheiten zu Maßnahmen zu regeln, die der Erfüllung der Aufgaben dienen, die der zuständigen Stelle in § 37k zugewiesen sind; dies umfasst auch etwaige Duldungs- und Mitwirkungspflichten der Flugkraftstoffanbieter,
- 9.
- die Höhe der Abgabe nach § 37l Absatz 1 und 2 zu ändern, um im Fall von Änderungen des Preisniveaus für Kraftstoffe eine vergleichbare wirtschaftliche Belastung aller Flugkraftstoffanbieter sicherzustellen.
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann die Zuständigkeit zur Durchführung einer in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten Stelle übertragen werden.
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interne Verweise§ 37e BImSchG Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung (vom 07.06.2026) ... erbracht werden nach: 1. § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie § 37m Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 , 2. § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 und 3. § 37d Absatz 2 Satz 1 ... § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 und 3. § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 sowie § 37m Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 . Die Gebühr soll die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen ...
§ 37k BImSchG Überwachung von Flugkraftstoffanbietern (vom 07.06.2026) ... nach § 37m Absatz 1 zuständige Stelle 1. stellt sicher, dass die vom Flugkraftstoffanbieter in der ... Artikel 11 Absatz 8 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/2405. Die nach § 37m Absatz 1 zuständige Stelle kann die Maßnahmen treffen, die zur Erfüllung der ihr nach Satz ...
§ 37l BImSchG Abgabepflicht bei Flugkraftstoffen; Bericht (vom 07.06.2026) ... hinsichtlich des Anteils an nachhaltigen Flugkraftstoffen nicht nachkommt, setzt die nach § 37m Absatz 1 zuständige Stelle eine Abgabe fest für die Fehlmenge 1. an nachhaltigen ... 10 der Verordnung (EU) 2023/2405 gelieferten Kraftstoffe übermittelt hat, setzt die nach § 37m Absatz 1 zuständige Stelle eine Abgabe fest für die Menge an Kraftstoffen, in Bezug auf welche ... der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 eingetragen, schätzt die nach § 37m Absatz 1 zuständige Stelle die vom Flugkraftstoffanbieter im Berichtsjahr in Verkehr gebrachten Mengen ...
§ 62 BImSchG Ordnungswidrigkeiten (vom 07.06.2026) ... Rechtsverordnung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 Buchstabe b oder Absatz 3 Nummer 3 oder § 37m Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 7 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit ...
Zitat in folgenden NormenBiokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)
Artikel 2 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126, 5143; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163
§ 2 Biokraft-NachV Begriffsbestimmungen (vom 07.06.2026) ... ist die zuständige Stelle im Sinne des § 37d Absatz 1 Satz 1 oder des § 37m Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes . (8) Biomasse 1. ist Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung oder ...
Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen auf die Treibhausgasquote und zur Anrechnung auf die Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405 (37. BImSchV)
V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 131; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163
§ 2 37. BImSchV Begriffsbestimmungen (vom 07.06.2026) ... 2021 (BGBl. I S. 4932) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und nach § 37m Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes . (6) Repowering im Sinne dieser Verordnung ist die Modernisierung einer Anlage zur ...
Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (38. BImSchV)
V. v. 08.12.2017 BGBl. I S. 3892; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163
§ 1 38. BImSchV Anwendungsbereich (vom 07.06.2026) ... Ferner bestimmt diese Verordnung die zuständige Stelle nach § 37m Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ...
§ 20 38. BImSchV Zuständige Stellen (vom 07.06.2026) ... die Übermittlung der Daten nach § 16. (3) Zuständige Stelle im Sinne des § 37m Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist das Hauptzollamt Frankfurt ...
Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163
Artikel 6 2. THGMQWG Inkrafttreten ... Tag nach der Verkündung in Kraft. In Artikel 1 tritt Nummer 10 und in Nummer 14 tritt der § 37m des Bundes-Immissionsschutzgesetzes am Tag nach der Verkündung in ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats, zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung
G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 183
Artikel 3 AnwNotMouaÄndG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 37m die folgende Angabe eingefügt: „§ 37n Zahlungen und ... der Verordnung (EU) 2023/1805; Zuständigkeit des Umweltbundesamtes". 2. Nach § 37m wird der folgende § 37n eingefügt: „§ 37n Zahlungen und ...
Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163
Artikel 1 2. THGMQWG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ... § 37l Abgabepflicht bei Flugkraftstoffen; Bericht § 37m Zuständige Stelle; Verordnungsermächtigung". h) In der Angabe zu § ... erbracht werden nach: 1. § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie § 37m Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 , 2. § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 und 3. § 37d Absatz 2 Satz 1 ... § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 und 3. § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 sowie § 37m Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 . Die Gebühr soll die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung ... 14. Nach § 37h werden die folgenden §§ 37i, 37j, 37k, 37l und 37m eingefügt: „§ 37i Eintragung in die Unionsdatenbank (1) ... benennen. § 37k Überwachung von Flugkraftstoffanbietern Die nach § 37m Absatz 1 zuständige Stelle 1. stellt sicher, dass die vom Flugkraftstoffanbieter in der ... gemäß Artikel 11 Absatz 8 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/2405. Die nach § 37m Absatz 1 zuständige Stelle kann die Maßnahmen treffen, die zur Erfüllung der ihr nach Satz ... hinsichtlich des Anteils an nachhaltigen Flugkraftstoffen nicht nachkommt, setzt die nach § 37m Absatz 1 zuständige Stelle eine Abgabe fest für die Fehlmenge 1. an nachhaltigen ... 10 der Verordnung (EU) 2023/2405 gelieferten Kraftstoffe übermittelt hat, setzt die nach § 37m Absatz 1 zuständige Stelle eine Abgabe fest für die Menge an Kraftstoffen, in Bezug auf welche ... der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 eingetragen, schätzt die nach § 37m Absatz 1 zuständige Stelle die vom Flugkraftstoffanbieter im Berichtsjahr in Verkehr gebrachten Mengen ... Artikel 12 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2023/2405. § 37m Zuständige Stelle; Verordnungsermächtigung (1) Innerhalb der ... der Verordnung (EU) 2023/2405 in Verbindung mit § 37j Absatz 1 oder 3. der nach § 37m Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung." 16. § 62 wird wie folgt geändert: ... Rechtsverordnung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 Buchstabe b oder Absatz 3 Nummer 3 oder § 37m Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 7 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit ... des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Stellen nach § 37m Absatz 1 Satz 1 jeweils für ihren Geschäftsbereich." 18. Nach § 63 wird der ...
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