§ 38 - Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)

Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
Geltung ab 01.11.2020; FNA: 754-30 Energieversorgung
| |

§ 38 Energetische Bewertung eines bestehenden Gebäudes


§ 38 hat 2 frühere Fassungen und wird in 15 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Anforderungen des § 36 gelten als erfüllt, wenn

1.
das geänderte Wohngebäude insgesamt

a)
den Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung den auf die Gebäudenutzfläche bezogenen Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung wie das geänderte Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 1 entspricht, um nicht mehr als 40 Prozent überschreitet und

b)
den Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts nach Absatz 2 um nicht mehr als 40 Prozent überschreitet,

2.
das geänderte Nichtwohngebäude insgesamt

a)
den Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung den auf die Nettogrundfläche bezogenen Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung, einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten, wie das geänderte Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 2 entspricht, um nicht mehr als 40 Prozent überschreitet und

b)
das auf eine Nachkommastelle gerundete 1,25fache der Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche gemäß der Anlage 3 um nicht mehr als 40 Prozent überschreitet.

2§ 18 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Der Höchstwert nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b beträgt

1.
bei einem freistehenden Wohngebäude mit einer Gebäudenutzfläche von bis zu 350 Quadratmetern 0,40 Watt pro Quadratmeter und Kelvin,

2.
bei einem freistehenden Wohngebäude mit einer Gebäudenutzfläche von mehr als 350 Quadratmetern 0,50 Watt pro Quadratmeter und Kelvin,

3.
bei einem einseitig angebauten Wohngebäude 0,45 Watt pro Quadratmeter und Kelvin oder

4.
bei allen anderen Wohngebäuden 0,65 Watt pro Quadratmeter und Kelvin.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Berechnungsverfahren nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 oder nach § 21 Absatz 1 und 2 unter Beachtung der Maßgaben nach § 20 Absatz 3 bis 6, der §§ 22 bis 30 und der §§ 32 und 33 sowie nach Maßgabe von Absatz 4 entsprechend anzuwenden.

(4) 1Fehlen Angaben zu geometrischen Abmessungen eines Gebäudes, können diese durch vereinfachtes Aufmaß ermittelt werden. 2Liegen energetische Kennwerte für bestehende Bauteile und Anlagenkomponenten nicht vor, können gesicherte Erfahrungswerte für Bauteile und Anlagenkomponenten vergleichbarer Altersklassen verwendet werden. 3In den Fällen der Sätze 1 und 2 können anerkannte Regeln der Technik verwendet werden. 4Die Einhaltung solcher Regeln wird vermutet, soweit Vereinfachungen für die Datenaufnahme und die Ermittlung der energetischen Eigenschaften sowie gesicherte Erfahrungswerte verwendet werden, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen gemeinsam im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind.

(5) Absatz 4 kann auch in den Fällen des § 36 sowie des § 39 angewendet werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich G. v. 23. Juli 2026 BGBl. 2026 I Nr. 226 m.W.v. 29. Juli 2026

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von § 38 GModG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.07.2026Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
vom 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
vom 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
aktuellvor 01.01.2024Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 38 GModG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 GModG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GModG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33 GModG Andere Berechnungsverfahren (vom 29.07.2026)
... eingesetzt, für deren energetische Bewertung weder anerkannte Regeln der Technik noch nach § 38 Absatz 4 Satz 2 bekannt gemachte gesicherte Erfahrungswerte vorliegen, so dürfen die energetischen ...
§ 36 GModG Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Änderung (vom 29.07.2026)
... im Sinne der Sätze 1 und 2 an dem Gebäude vor und werden unter Anwendung des § 38 Absatz 1 und 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 38 Absatz 3 durchgeführt, hat der ... unter Anwendung des § 38 Absatz 1 und 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 38 Absatz 3 durchgeführt, hat der Eigentümer vor Beauftragung der Planungsleistungen ein ...
§ 80 GModG Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen (vom 29.07.2026)
... Eigenschaften des geänderten Gebäudes auszustellen, wenn unter Anwendung des § 38 Absatz 1 und 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 38 Absatz 3 durchgeführt werden. ... unter Anwendung des § 38 Absatz 1 und 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 38 Absatz 3 durchgeführt werden. Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.  ... nach Satz 3 können die Bestimmungen über die vereinfachte Datenerhebung nach § 38 Absatz 4 angewendet werden. (4) Im Falle eines Verkaufs oder der Bestellung eines ...
§ 81 GModG Energiebedarfsausweis (vom 29.07.2026)
... der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt, ist auf die erforderlichen Berechnungen § 38 Absatz 3 und 4 entsprechend ...
§ 82 GModG Energieverbrauchsausweis (vom 29.07.2026)
... nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu berechnen. Die Bestimmungen des § 38 Absatz 4 über die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwenden. (2) ...
§ 83 GModG Ermittlung und Bereitstellung von Daten (vom 29.07.2026)
... die Daten, die nach § 81 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit den §§ 20 bis 33 und § 38 oder nach § 82 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Satz 5 und Absatz 4 Satz 1 Grundlage für die ... Berechnungen, die nach den §§ 15 und 16, nach den §§ 18 und 19 oder nach § 38 Absatz 3 erforderlich sind, an, hat er die Berechnungen einzusehen oder sich vom Eigentümer zur ...
§ 84 GModG Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz (vom 29.07.2026)
... Anlagen und Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes. (2) Die Bestimmungen des § 38 Absatz 4 über die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwenden. Sind ...
§ 85 GModG Angaben im Energieausweis (vom 29.07.2026)
... nach § 31, c) Verfahren nach § 32 oder d) Vereinfachungen nach § 38 Absatz 4 , 5. bei einem Wohngebäude: der Endenergiebedarf für Wärme, 6. ...
§ 89 GModG Fördermittel (vom 29.07.2026)
... wenn mit der geförderten Maßnahme die Anforderungen nach den §§ 35, 36, 38 , 56 und 61 bis 70 übererfüllt werden. Einzelheiten werden ...
§ 92 GModG Erfüllungserklärung (vom 29.07.2026)
... energetischen Eigenschaften des geänderten Gebäudes abzugeben, wenn unter Anwendung des § 38 Absatz 1 und 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 38 Absatz 3 durchgeführt werden. ... unter Anwendung des § 38 Absatz 1 und 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 38 Absatz 3 durchgeführt werden. Die Pflicht nach Satz 1 besteht auch in den Fällen des ...
§ 96 GModG Private Nachweise (vom 29.07.2026)
... Grundlage solcher Regeln bestimmt werden; alternativ dürfen Angaben aus Bekanntmachungen nach § 38 Absatz 4 verwendet werden. Die jeweilige Grundlage nach Satz 2 ist ebenfalls in der ...
§ 103 GModG Innovationsklausel (vom 29.07.2026)
... der Anlage 2 entspricht, nicht überschreitet oder 2. von den Anforderungen des § 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 36 befreien, wenn a) ein Wohngebäude so geändert ... stehen, eine Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung der Anforderungen nach § 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 36 treffen, wenn sichergestellt ist, dass die von der Vereinbarung ... der Vereinbarung erfassten geänderten Gebäude in ihrer Gesamtheit die Anforderungen nach § 38 Absatz 1 erfüllen. Jedes geänderte Gebäude, das von der Vereinbarung erfasst wird, ...
§ 107 GModG Wärmeversorgung im Quartier (vom 29.07.2026)
... In den Fällen des § 10 Absatz 2 oder des § 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 36 können Bauherren oder Eigentümer, deren Gebäude in ... oder Kälte treffen, um die jeweiligen Anforderungen nach § 10 Absatz 2 oder nach § 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 36 zu erfüllen. Gegenstand von Vereinbarungen nach Satz 1 ... Vereinbarung nach Absatz 1, sind die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und nach § 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 36 für jedes Gebäude, das von der Vereinbarung erfasst wird, ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
Artikel 1 GEGuaÄndG Änderung des Gebäudeenergiegesetzes
... von denen der Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnt," eingefügt. 17. In § 50 Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „Wirtschaft und Energie" durch die Wörter „Wirtschaft ...

Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
Artikel 1 GModGEG Änderung des Gebäudeenergiegesetzes
... Änderung § 37 Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten § 38 Energetische Bewertung eines bestehenden Gebäudes § 39 Anforderungen an ein ... 12. In § 33 wird die Angabe „§ 50 Absatz 4 Satz 2" durch die Angabe „ § 38 Absatz 4 Satz 2" ersetzt. 13. Nach § 33 werden die folgenden Überschriften zu ... 1 Allgemeine Anforderungen an bestehende Gebäude". 14. Die §§ 34 bis 39 werden gestrichen. 15. Die §§ 46 und 47 werden zu den §§ 34 ... zu § 36 und in Satz 3 wird jeweils die Angabe „§ 50" durch die Angabe „ § 38 " ersetzt. 17. § 49 wird zu § 37 und in Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 2 ... 48" durch die Angabe „§ 36" ersetzt. 18. § 50 wird zu § 38 und wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 ... „§ 36" und jeweils die Angabe „§ 50" durch die Angabe „ § 38 " ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „§ 50" durch die ... b) In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „§ 50" durch die Angabe „ § 38 " ersetzt. 36. In § 81 Absatz 2 wird die Angabe „§ 50 Absatz 3 und ... § 81 Absatz 2 wird die Angabe „§ 50 Absatz 3 und 4" durch die Angabe „ § 38 Absatz 3 und 4" ersetzt. 37. § 82 wird wie folgt geändert: a) In ... a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 50" durch die Angabe „ § 38 " ersetzt. b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium des ... Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 50" durch die Angabe „ § 38 " ersetzt. 39. In § 84 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 50 Absatz ... § 84 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 50 Absatz 4" durch die Angabe „ § 38 Absatz 4" ersetzt. 40. § 85 wird wie folgt geändert: a) ... In Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe d wird die Angabe „§ 50" durch die Angabe „ § 38 " ersetzt. c) In Absatz 8 wird die Angabe „Bundesministerium für ... wenn mit der geförderten Maßnahme die Anforderungen nach den §§ 35, 36, 38 , 56 und 61 bis 70 übererfüllt werden." bb) In Satz 3 wird die Angabe ... 36 Satz 1" und jeweils die Angabe „§ 50" durch die Angabe „ § 38 " ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 51" durch die Angabe ... b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 50 Absatz 4" durch die Angabe „ § 38 Absatz 4" ersetzt. c) Die Absätze 4 und 5 werden durch die folgenden ... die Angabe „§ 50 Absatz 1 in Verbindung mit § 48" durch die Angabe „ § 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 36" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt ... die Angabe „§ 50 Absatz 1 in Verbindung mit § 48" durch die Angabe „ § 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 36" und die Angabe „§ 50 Absatz 1" durch die Angabe ... mit § 36" und die Angabe „§ 50 Absatz 1" durch die Angabe „ § 38 Absatz 1" ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 48" durch ... die Angabe „§ 50 Absatz 1 in Verbindung mit § 48" durch die Angabe „ § 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 36" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt ... die Angabe „§ 50 Absatz 1 in Verbindung mit § 48" durch die Angabe „ § 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 36" ersetzt. c) Absatz 3 wird gestrichen. d) ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed