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§ 38 - Kreditzweitmarktgesetz (KrZwMG)

Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411, S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Geltung ab 30.12.2023; FNA: 7610-24 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 38 Untersagung unerlaubter Kreditdienstleistungen



(1) 1Werden ohne die nach § 10 Absatz 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis Kreditdienstleistungen erbracht, kann die Bundesanstalt die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte gegenüber dem Unternehmen sowie gegenüber seinen Gesellschaftern und den Mitgliedern seiner Organe anordnen. 2Sie kann

1.
für die Abwicklung Weisungen erlassen und

2.
eine geeignete Person als Abwickler bestellen.

3Die Bundesanstalt kann ihre Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 nach Maßgabe des § 41 Absatz 2 bekannt machen; personenbezogene Daten dürfen jedoch nur veröffentlicht werden, soweit dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. 4Die Befugnisse der Bundesanstalt nach den Sätzen 1 bis 3 bestehen auch gegenüber Unternehmen, die in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen sind, sowie gegenüber deren Gesellschaftern und den Mitgliedern ihrer Organe.

(2) 1Ordnet die Bundesanstalt die Einstellung des Geschäftsbetriebs oder die Abwicklung der unerlaubten Geschäfte an, so stehen ihr bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften auch die in § 38 Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Rechte zu. 2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) 1Der Abwickler ist berechtigt, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens zu beantragen. 2Die vorangehende Tätigkeit als Abwickler und die Stellung des Insolvenzantrags durch den Abwickler stellen keine die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters ausschließende Vorbefassung dar. 3Soll der Abwickler nicht als Insolvenzverwalter bestellt werden, hat das zuständige Insolvenzgericht der Bundesanstalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) 1Der Abwickler erhält von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung und Ersatz seiner Aufwendungen. 2Die gezahlten Beträge sind der Bundesanstalt von dem betroffenen Unternehmen gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen. 3Die Bundesanstalt kann das betroffene Unternehmen anweisen, den von der Bundesanstalt festgesetzten Betrag im Namen der Bundesanstalt unmittelbar an den Abwickler zu leisten, wenn dadurch keine Beeinflussung der Unabhängigkeit des Abwicklers zu besorgen ist.





 

Frühere Fassungen von § 38 KrZwMG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.03.2026Artikel 20 Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG)
vom 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 38 KrZwMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 KrZwMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrZwMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 KrZwMG Sofortige Vollziehbarkeit; elektronische Bekanntgabe
... 34 Absatz 3 in Verbindung mit § 30 des Kreditwesengesetzes sowie nach den §§ 36 bis 39 haben keine aufschiebende Wirkung. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die ...
§ 44 KrZwMG Bußgeldvorschriften (vom 31.03.2026)
... oder c) § 37 Absatz 3 Satz 2, 3 oder Satz 4 oder Absatz 6 oder § 38 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 , auch in Verbindung mit Satz 4, zuwiderhandelt, 8. entgegen § 15 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 139
Anlage FinDAGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 16.04.2026)
... der aufgezählten Maßnahmen, soweit diese in einem Bescheid erlassen werden ( § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KrZwMG ) 4.120 31.9.2 Verwaltungsakte im Sinne der Nummer 31.9.1 ... Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben ( § 38 Absatz 1 Satz 4 i. V. m. Satz 1 und 2 KrZwMG) 1.323  ...

Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG)
Artikel 1 G. v. 22.04.2002 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 223
§ 15 FinDAG Gesonderte Erstattung; Verordnungsermächtigung (vom 29.07.2026)
... eines Abwicklers nach § 37 Absatz 1 Satz 2, § 38 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes, nach § 38 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder nach § 38 Absatz 2 Satz 1 des Kreditzweitmarktgesetzes in Verbindung mit § 38 ... 2, § 38 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes, nach § 38 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder nach § 38 Absatz 2 Satz 1 des Kreditzweitmarktgesetzes in Verbindung mit § 38 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes, b) eine Bekanntmachung ... 1 Satz 3 oder § 38 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes oder des § 10 Absatz 8 oder des § 38 Absatz 1 Satz 3 des Kreditzweitmarktgesetzes , c) eine Prüfung, die aufgrund des § 44 Absatz 1 oder 2 auch in Verbindung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG)
G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Artikel 14 BRUBEG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... eines Abwicklers nach § 37 Absatz 1 Satz 2, § 38 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes, nach § 38 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder nach § 38 Absatz 2 Satz 1 des Kreditzweitmarktgesetzes in Verbindung mit § 38 ... 2, § 38 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes, nach § 38 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder nach § 38 Absatz 2 Satz 1 des Kreditzweitmarktgesetzes in Verbindung mit § 38 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes, b) eine Bekanntmachung ... 1 Satz 3 oder § 38 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes oder des § 10 Absatz 8 oder des § 38 Absatz 1 Satz 3 des Kreditzweitmarktgesetzes , c) eine Prüfung, die aufgrund des § 44 Absatz 1 oder 2 auch in Verbindung ...
Artikel 20 BRUBEG Änderung des Kreditzweitmarktgesetzes
... 4 bis 8 und § 44b des Kreditwesengesetzes sind entsprechend anzuwenden." 5. § 38 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Der Abwickler ist berechtigt, ...

Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)
G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Artikel 20 FinmadiG Änderung der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung
... der aufgezählten Maßnahmen, soweit diese in einem Bescheid erlassen werden ( § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KrZwMG ) 4.120 31.9.2 Verwaltungsakte im Sinne der Nummer 31.9.1 ... Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben ( § 38 Absatz 1 Satz 4 i. V. m. Satz 1 und 2 KrZwMG) 1.323". ee) Die ...

Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197
Artikel 5 KrZwMGEG Änderung der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung
... der aufgezählten Maßnahmen, soweit diese in einem Bescheid erlassen werden ( § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KrZwMG ) 4.120 30.9.2 Verwaltungsakte im Sinne der Nummer 30.9.1 ...