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§ 37 - Kreditzweitmarktgesetz (KrZwMG)

§ 37 Befugnisse der Bundesanstalt



(1) Die Bundesanstalt kann im Einzelfall Maßnahmen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sicherzustellen, insbesondere wenn

1.
ein Kreditinstitut Informationen nach § 6 Absatz 1 oder Daten nach § 6 Absatz 3 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

2.
ein Kreditkäufer oder sein Vertreter die in § 7 vorgesehene Anforderung nicht erfüllt,

3.
ein Kreditkäufer oder sein Vertreter die in § 8 vorgesehenen Daten nicht übermittelt,

4.
ein Kreditkäufer entgegen § 9 Absatz 1 keinen Vertreter bestellt,

5.
ein Auslagerungsunternehmen einen schweren Verstoß gegen die geltenden Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 begeht,

6.
die in § 14 Absatz 2 vorgesehenen Regelungen für die Unternehmensführung und die Verfahren der internen Kontrolle des Kreditdienstleistungsinstituts keine Garantie dafür bieten, dass die Rechte der Kreditnehmer geachtet und die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten eingehalten werden,

7.
die Grundsätze eines Kreditdienstleistungsinstituts für eine ordnungsgemäße Behandlung der Kreditnehmer im Sinne des § 14 Absatz 3 unzureichend sind,

8.
mit den in § 14 Absatz 4 vorgesehenen internen Verfahren eines Kreditdienstleistungsinstituts nicht sichergestellt wird, dass Beschwerden von Kreditnehmern entsprechend den in § 29 festgelegten Pflichten registriert und bearbeitet werden,

9.
eine Person als Geschäftsleiter oder Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des Kreditdienstleistungsinstituts bestellt wird oder in dieser Position verbleibt, obwohl sie entgegen § 15 Absatz 1 Satz 2, gegebenenfalls in Verbindung mit § 15 Absatz 3, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben fachlich nicht geeignet oder unzuverlässig ist,

10.
ein Geschäftsleiter entgegen § 15 Absatz 2 Satz 2 oder ein Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans entgegen § 15 Absatz 3 Satz 2 der Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht ausreichend Zeit widmet,

11.
der zur Erfüllung der Anforderung des § 15 Absatz 4 Satz 1 benannte Geschäftsleiter nicht die erforderliche theoretische und praktische Sachkunde aufweist oder die nach § 15 Absatz 4 Satz 2 benannte Person nicht die Anforderungen des § 12 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes erfüllt,

12.
ein Kreditdienstleistungsinstitut die Vorgaben nach § 17 Absatz 2 oder 4 nicht einhält,

13.
ein Kreditdienstleistungsinstitut die Anforderungen der §§ 18 und 19 nicht erfüllt,

14.
ein Kreditdienstleistungsinstitut bei Abschluss einer Auslagerungsvereinbarung gegen die §§ 20 bis 22 verstößt,

15.
ein Kreditkäufer oder ein Kreditdienstleister entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in seiner Beziehung zum Kreditnehmer nicht nach Treu und Glauben und unter Beachtung der Verkehrssitte handelt, entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 dem Kreditnehmer irreführende, unklare oder falsche Informationen zur Verfügung stellt, entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 die personenbezogenen Daten des Kreditnehmers nicht achtet und schützt oder entgegen § 28 Absatz 1 Satz 2 den Kreditnehmer unangemessen beeinflusst,

16.
ein Kreditkäufer entgegen § 28 Absatz 2 Kosten vom Kreditnehmer ersetzt verlangt, die nicht erstattungsfähig sind,

17.
ein Kreditdienstleister entgegen § 29 Absatz 1 kein wirkungsvolles und transparentes Verfahren zur Bearbeitung von Kreditnehmerbeschwerden schafft und unterhält oder entgegen § 29 Absatz 2 für die Bearbeitung von Kreditnehmerbeschwerden ein Entgelt verlangt oder die Kreditnehmerbeschwerden und die zu deren Beilegung getroffenen Maßnahmen nicht ordnungsgemäß dokumentiert,

18.
ein Kreditkäufer oder ein Kreditdienstleister die in § 30 Absatz 1 und 2 geregelten Mitteilungspflichten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfüllt oder

19.
ein Kreditkäufer, sein Vertreter, ein Kreditdienstleister oder ein Auslagerungsunternehmen die in § 31 Absatz 1 Satz 1 geregelten Auskunftspflichten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfüllt.

(2) Bei der Festlegung der Art der Maßnahmen nach Absatz 1 ist den relevanten Umständen Rechnung zu tragen, insbesondere

1.
der Schwere und der Dauer des Verstoßes,

2.
dem Grad der Verantwortung, den der Verantwortliche für den Verstoß trägt,

3.
der Finanzkraft des für den Verstoß Verantwortlichen, wie sie sich bei einem Unternehmen unter anderem am Gesamtumsatz und bei einer natürlichen Person unter anderem an den Jahreseinkünften ablesen lässt,

4.
der Höhe der Gewinne oder Verluste, die der für den Verstoß Verantwortliche durch den Verstoß erzielt oder vermieden hat, sofern sich diese Gewinne oder Verluste beziffern lassen,

5.
den Verlusten, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese Verluste beziffern lassen,

6.
der Bereitschaft des für den Verstoß Verantwortlichen, mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten,

7.
früheren Verstößen des für den Verstoß Verantwortlichen sowie

8.
allen tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen des Verstoßes auf das Finanzsystem.

(3) 1Die Maßnahmen nach Absatz 1 können auch gegen die Geschäftsleiter oder Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Kreditkäufers oder seines Vertreters oder eines Kreditdienstleisters sowie gegen andere natürliche Personen verhängt werden, die für den Verstoß verantwortlich sind. 2Insbesondere in den Fällen des § 13 Absatz 2 Nummer 2, 4 und 5 kann die Bundesanstalt, statt die Erlaubnis aufzuheben, die Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen und ihnen darüber hinaus auch die Ausübung ihrer Tätigkeit bei Kreditdienstleistungsinstituten untersagen. 3In den Fällen des § 13 Absatz 2 Nummer 5 kann die Bundesanstalt auch die vorübergehende Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen und ihnen vorübergehend die Ausübung einer Leitungstätigkeit bei einem Kreditdienstleistungsinstitut oder einem Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes untersagen. 4Die Anordnung nach Satz 2 kann die Bundesanstalt auch gegenüber jeder anderen Person treffen, die für den Verstoß verantwortlich ist.

(4) 1Die Bundesanstalt kann für Kreditdienstleistungsinstitute einen Sonderbeauftragten bestellen. 2§ 45c des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(5) 1Die Bundesanstalt kann einen Geschäftsleiter verwarnen, wenn dieser gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Geldwäschegesetzes, die Geldwäschebestimmungen in einem Aufnahmemitgliedstaat, die zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat. 2Gegenstand der Verwarnung ist die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes und des hierdurch begründeten Verstoßes.

(6) Die Bundesanstalt kann die Abberufung eines Geschäftsleiters verlangen und ihm die Ausübung seiner Tätigkeit bei Kreditdienstleistungsinstituten untersagen, wenn er gegen die in Absatz 5 genannten Rechtsakte oder gegen Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat und dieses Verhalten trotz Verwarnung nach Absatz 5 durch die Bundesanstalt vorsätzlich oder leichtfertig fortsetzt.

(7) 1Die Bundesanstalt kann die Abberufung eines Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans verlangen und einer solchen Person die Ausübung ihrer Tätigkeit bei Kreditdienstleistungsinstituten untersagen, wenn

1.
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person nicht zuverlässig ist,

2.
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person nicht über angemessenes Wissen und angemessene Erfahrung verfügt, um ihre Kontrollfunktion wahrzunehmen und die Unternehmensgeschäfte zu beurteilen und zu überwachen,

3.
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht ausreichend Zeit widmet,

4.
der Person wesentliche Verstöße des Unternehmens gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung wegen sorgfaltswidriger Ausübung ihrer Überwachungs- und Kontrollfunktion verborgen geblieben sind und sie dieses sorgfaltswidrige Verhalten trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt fortsetzt oder

5.
die Person nicht alles Erforderliche zur Beseitigung festgestellter Verstöße veranlasst hat und dies trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt auch weiterhin unterlässt.

2Bei Kreditdienstleistungsinstituten, die aufgrund ihrer Rechtsform einer besonderen Rechtsaufsicht unterliegen, erfolgt eine Maßnahme nach Satz 1 erst nach Anhörung der zuständigen Behörde für die Rechtsaufsicht über das Kreditdienstleistungsinstitut. 3Soweit das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats ein Aufsichtsratsmitglied abzuberufen hat, kann dieser Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 auch von der Bundesanstalt gestellt werden, wenn der Aufsichtsrat dem Abberufungsverlangen der Aufsichtsbehörde nicht nachgekommen ist. 4Die Abberufung von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat erfolgt allein nach den Vorschriften der Mitbestimmungsgesetze.



 

Zitierungen von § 37 KrZwMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 KrZwMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrZwMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 KrZwMG Sofortige Vollziehbarkeit; elektronische Bekanntgabe
... 34 Absatz 3 in Verbindung mit § 30 des Kreditwesengesetzes sowie nach den §§ 36 bis 39 haben keine aufschiebende Wirkung. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die ...
§ 44 KrZwMG Bußgeldvorschriften
... 1, 3, 4 oder Nummer 5 oder Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder c) § 37 Absatz 3 Satz 2, 3 oder Satz 4 oder Absatz 6 oder § 38 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 4,  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Anlage FinDAGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 30.12.2023)
... gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ( § 37 Absatz 3, 5 und 6 KrZwMG )   30.5.1 Verlangen nach Abberufung des ... um eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation zu gewährleisten ( § 37 Absatz 1 KrZwMG ) nach Zeitaufwand 30.8 Feststellender Verwaltungsakt nach ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 5 KrZwMGEG Änderung der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung
... gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ( § 37 Absatz 3, 5 und 6 KrZwMG )   30.5.1 Verlangen nach Abberufung des ... um eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation zu gewährleisten ( § 37 Absatz 1 KrZwMG ) nach Zeitaufwand 30.8 Feststellender Verwaltungsakt nach ...