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§ 38a - Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 351
Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
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§ 38a Übergangsversorgung in Mittelspannung und Mitteldruck sowie in der Umspannung von Niederspannung zu Mittelspannung



(1) 1Der Betreiber eines Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes und der in dessen jeweiligem Netzgebiet tätige Grundversorger können miteinander vereinbaren, dass der Grundversorger in diesem Netzgebiet zusätzlich die Aufgabe einer Übergangsversorgung von den Letztverbrauchern übernimmt, die in Mittelspannung oder Mitteldruck Elektrizität oder Gas beziehen, ohne dass der Elektrizitäts- oder Gasbezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann. 2Die Vereinbarung nach Satz 1 kann auch Letztverbraucher umfassen, die in der Umspannung von Niederspannung zu Mittelspannung angeschlossen sind, soweit nicht die Ersatzversorgung nach § 38 anzuwenden ist. 3Übernimmt der Grundversorger auf der Grundlage einer solchen Vereinbarung die Übergangsversorgung, ist er als Übergangsversorger verpflichtet, zur Vermeidung der Durchführung einer Versorgungsunterbrechung einen Letztverbraucher übergangsweise zu beliefern. 4Wird eine Vereinbarung nach Satz 1 oder Satz 2 geschlossen, hat der Betreiber eines Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes auf seiner Internetseite zu veröffentlichen, dass in seinem Netzgebiet eine Übergangsversorgung besteht und durch welchen Versorger die Übergangsversorgung erfolgt.

(2) 1Auf der Grundlage einer Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ist der Betreiber eines Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes berechtigt, Entnahmestellen oder Ausspeisepunkte von Letztverbrauchern dem Bilanzkreis des Übergangsversorgers zuzuordnen, sofern der Letztverbraucher Elektrizität oder Gas aus dem Elektrizitäts- oder Gasverteilernetz bezieht, ohne dass der Bezug von Elektrizität oder Gas einer sonstigen Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann. 2Wird eine Entnahmestelle oder ein Ausspeisepunkt dem Bilanzkreis des Übergangsversorgers zugeordnet, gilt der von dem Letztverbraucher erfolgte Bezug von Elektrizität oder Gas als von dem Übergangsversorger geliefert. 3Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit

1.
die Belieferung eines Letztverbrauchers für den Übergangsversorger aus wirtschaftlichen Gründen, die insbesondere in der Zahlungsfähigkeit des Letztverbrauchers liegen können, unzumutbar ist und

2.
der Übergangsversorger dem Betreiber von Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzen innerhalb von zwei Werktagen nach Meldung des Letztverbrauchers zur Übergangsversorgung mitteilt, dass er von seinem Verweigerungsrecht Gebrauch macht.

(3) Der Betreiber eines Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes hat

1.
den Übergangsversorger unverzüglich zu informieren, sofern eine von der Vereinbarung nach Absatz 1 erfasste Entnahmestelle keinem Lieferanten zugeordnet werden kann,

2.
dem Übergangsversorger 14 Werktage vor dem Ende eines jeden Kalenderjahres eine Abschätzung der Energiemengen mitzuteilen, deren Bezug durch Letztverbraucher in den von der Vereinbarung nach Absatz 1 umfassten Fällen zum ersten Kalendertag des folgenden Kalenderjahres noch keinem Elektrizitäts- oder Gasliefervertrag zugeordnet ist, und

3.
den Übergangsversorger unverzüglich zu informieren, falls unterjährig ein Bezug außergewöhnlich hoher Elektrizitäts- oder Gasmengen ohne vertragliche Zuordnung in den von der Vereinbarung nach Absatz 1 erfassten Fällen absehbar sein sollte.

(4) 1Der Betreiber eines Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes ist verpflichtet, dem betroffenen Letztverbraucher unverzüglich nach Kenntnis eines drohenden vertragslosen Zustandes über die Möglichkeit des vertragslosen Zustandes und dessen Folge, insbesondere die Durchführung einer Versorgungsunterbrechung durch den Betreiber des Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes sowie über die Möglichkeit einer kurzfristigen Übergangsversorgung zu informieren und den Übergangsversorger mitzuteilen. 2Erfolgt eine kurzfristige Abmeldung des Letztverbrauchers durch den Vorlieferanten oder wird der Bilanzkreis des Vorlieferanten oder der Lieferantenrahmenvertrag fristlos gekündigt, wird der Betreiber des Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes von seiner Informationspflicht nach Satz 1 entbunden.

(5) Auf die Übergangsversorgung eines Letztverbrauchers sind ergänzend die Bestimmung der §§ 40 bis 42 unter Berücksichtigung der Maßgaben der Absätze 6 bis 10 entsprechend anzuwenden.

(6) 1Die Übergangsversorgung erfolgt zu den Allgemeinen Bedingungen und den Allgemeinen Preisen der Übergangsversorgung des jeweiligen Übergangsversorgers. 2Der Übergangsversorger hat die geltenden Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preise der Übergangsversorgung auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. 3Er ist berechtigt, die Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preise jeweils zum ersten und zum 15. Tag eines Kalendermonats und ohne Einhaltung einer Frist anzupassen. 4Die Änderung wird frühestens nach der Veröffentlichung der geänderten Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preise auf der Internetseite des Übergangsversorgers wirksam. 5Der Übergangsversorger ist verpflichtet, auf seiner Internetseite die Allgemeinen Preise der Übergangsversorgung der letzten sechs Monate vorzuhalten.

(7) Der Übergangsversorger ist berechtigt, als Allgemeinen Preis für die Übergangsversorgung von dem betroffenen Letztverbraucher ein angemessenes Entgelt zu verlangen, das nicht höher sein darf als die Summe

1.
der Kosten einer kurzfristigen Beschaffung der für die Übergangsversorgung erforderlichen Energiemengen über Börsenprodukte sowie Beschaffungsnebenkosten zuzüglich eines Aufschlags von 10 Prozent,

2.
der für die Belieferung des betroffenen Letztverbrauchers anfallenden Kosten für Netz- und Messentgelte sowie staatlich veranlasste Preisbestandteile sowie

3.
sonstiger Preis- und Kostenbestandteile, insbesondere eines Grundpreises.

(8) Im Falle des Wechsels des Übergangsversorgers auf Grund einer neuen Vereinbarung nach Absatz 1 gelten die zum Zeitpunkt des Wechsels maßgeblichen Bedingungen einer bestehenden Übergangsversorgung im Verhältnis des Letztverbrauchers mit dem bisherigen Übergangsversorger fort, bis dieses Rechtsverhältnis nach Absatz 9 endet.

(9) 1Die Übergangsversorgung eines Letztverbrauchers endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit dem Ablauf des Tages, der dem Tag vorausgeht, zu dem die Elektrizitäts- oder Gaslieferung auf Grundlage eines neuen Elektrizitäts- oder Gasliefervertrages des Letztverbrauchers beginnt, spätestens jedoch drei Monate nach Beginn der Übergangsversorgung. 2Der Übergangsversorger kann für die Abrechnung der Elektrizitäts- oder Gaslieferung den Elektrizitäts- oder Gasverbrauch für den Zeitraum der Übergangsversorgung auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen, soweit keine Verbrauchsermittlung nach § 40a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorliegt.

(10) 1Der Übergangsversorger ist berechtigt, den Elektrizitäts- oder Gasverbrauch des Letztverbrauchers in Zeitabschnitten nach Wahl des Übergangsversorgers abzurechnen, wobei die Zeitabschnitte nicht kürzer als ein Tag sein dürfen. 2Er ist berechtigt, von dem Letztverbraucher eine Zahlung bis zu fünf Werktage im Voraus oder eine Sicherheit zu verlangen. 3Sofern der Letztverbraucher eine fällige Forderung nicht innerhalb von zwei Werktagen begleicht, ist der Übergangsversorger berechtigt, die Übergangsversorgung fristlos zu beenden. 4Der Übergangsversorger hat den Betreiber des Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes und den betroffenen Letztverbraucher über den Zeitpunkt der Beendigung der Übergangsversorgung des betroffenen Letztverbrauchers nach Satz 3 unverzüglich zu informieren. 5Im Falle des Satzes 3 und nach Zugang der Information nach Satz 4 ist der Betreiber des Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes berechtigt, die Versorgung des Letztverbrauchers unverzüglich zu unterbrechen. 6Erfolgt die Unterbrechung nicht innerhalb von 14 Werktagen nach Zugang der Information nach Satz 4, entfällt ab diesem Zeitpunkt das Recht des Betreibers des Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes nach Absatz 2 Satz 1. 7Der Übergangsversorger bleibt berechtigt, den bis zur Unterbrechung, längstens bis zum Ablauf der Frist nach Satz 6, angefallenen Elektrizitäts- oder Gasverbrauch gegenüber dem Letztverbraucher zu den Allgemeinen Bedingungen und den Allgemeinen Preisen der Übergangsversorgung abzurechnen.





 

Frühere Fassungen von § 38a EnWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.12.2025Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347

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Zitierungen von § 38a EnWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38a EnWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 59 EnWG Organisation (vom 23.12.2025)
... die Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben aus den Bestimmungen der §§ 20a, 36 bis 41c, 42, 42a, 111a und 111b und aus den auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
Artikel 1 EnWRÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... m) Nach der Angabe zu § 38 wird die folgende Angabe eingefügt: „ § 38a Übergangsversorgung in Mittelspannung und Mitteldruck sowie in der Umspannung von ... Verordnungsermächtigung". 57. Nach § 38 wird der folgende § 38a eingefügt: „§ 38a Übergangsversorgung in Mittelspannung und ... 57. Nach § 38 wird der folgende § 38a eingefügt: „ § 38a Übergangsversorgung in Mittelspannung und Mitteldruck sowie in der Umspannung von ...