1Gegen den Ordnungsruf (§
36), das Ordnungsgeld (§
37) und den Sitzungsausschluss (§
38) kann das betroffene Mitglied des Bundestages bis zum nächsten Plenarsitzungstag schriftlich begründeten Einspruch einlegen.
2Der Einspruch ist auf die Tagesordnung dieser Sitzung zu setzen.
3Der Bundestag entscheidet ohne Aussprache.
4Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
B. v. 24.11.2011 BGBl. I S. 2454